8 5.
Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebiets.
8 6 .
Der dem Gesetze, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet, für das Etatsjahr 1892-93 als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete hat auch für die Etatsjahre 1893,94 und 1894 95 für die Etatsaufstellung der Schutzgebiete als Storni zu gelten.
8 7 -
Auf Schutzgebiete, deren Verwaltungskosten ausschließlich von einer Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Für das ostafrikanische Schutzgebiet treten die Vorschriften unter HH 1, 2 und 3 dieses Gesetzes erst mit dem 1. April 1894 in Kraft, sofern nicht durch Kaiserliche Verordnung ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 71).
8 1 -
Die Schutzgewalt' in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.
1. Der Begriff ,, Schutz gemalt'' umfaßt sämmtliche in den Schutzgebieten bestehende Hoheitsrechte, einschließlich des Gesetzgebungsrcchts. Der Kaiser ist daher auch zur Ausübung des Gesetzgebungsrechts in den Schutzgebieten befugt, soweit ihm nicht in den folgenden Paragraphen Beschränkungen auferlegt werden. (Ber. d- Komm. d. Reichst.)
8 2 .
Das bürgerliche Rechts das Strafrecht,^ das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 — R.-G.-Bl. S. 197, — welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes