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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
8
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8 13.

Die Mitglieder des Kolonialraths sind, sobald dies bei einem Gegenstände von dem Vorsitzenden gewünscht wird, zur Geheimhaltung der Berathungen verpflichtet.

Der Vorsitzende kann einen Bericht über den Gang der Be­rathungen im Reichsanzeiger und bei geeigneten Gegenständen im Kolonialblatt veröffentlichen.

Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 30. März 1892. (R.-G.-Bl. S. 369.)

Wir, Wilhelm u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

8 1 -

Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt.

8 2 .

Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre, ist dem Bundesrath und dem Reichstag eine Uebersicht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.

In dieser Vorlage sind die über- und außeretatsmäßigen Aus­gaben zur nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen.

Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Ge­nehmigung nicht berührt.

8 3.

Ueber die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichs­kanzler den« Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

8 4 .

Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutzgebietes die Aufnahme einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege der Gesetzgebung.