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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths, vom 10. Oktober 1890. (R.-G.-Bl. S. 179.)

Ich genehmige, daß bei der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes als sachverständiger Beirath für koloniale Angelegenheiten ein Kolonialrath errichtet wird, und beauftrage Sie, die hierzu erforder­lichen Anordnungen zu treffen.

An den Reichskanzler.

Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung des Allerhöchsten

Erlasses, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths, vom 10. Oktober 1890. (R.-Centr.-Bl. S. 339).

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses, betr. die Errichtung eines Kolonialraths, vom 10. Oktober 1890, wird Folgendes bestimmt:

8 1 .

Die Mitglieder des Kolonialraths werden vom Reichskanzler er­nannt.

Die mit Kaiserlichem Schutzbrief ausgestatteten oder in den Schutz gebieten durch die Anlage wirthschaftlicher Unternehmungen von bedeu­tendem Umfange in Thätigkeit befindlichen Kolonialgesellschaften werden aufgefordert werden, aus ihrer Mitte Mitglieder zum Kolonialrath in Vorschlag zu bringen. Im klebrigen erfolgt die Berufung aus den Kreisen der Sachverständigen nach dem Ermessen des Reichskanzlers.

8 2 .

Die Mitglieder des Kolonialraths versehen ihr Amt als Ehrenamt.

Die Auswärtigen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung nach Maßgabe einer besonderen Verfügung.

K 3 in der Fassung der Verfügung des Reichskanzlers, vom 14. April 1895.

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für je eine Sitzungsperiode des Kolonialraths.