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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Bekanntmachung des Reichskanzlers.'

Die seit dem 1. April 1890 im Auswärtigen Amte gebildete IV. Abtheilung wird nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni 1890 fortan den NamenKolonial-Abtheilung" führen.

Soweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Politik handelt, bleibt die Kolonial-Abtheilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellt. In allen eigent­lichen Kolonialangelegenheiten dagegen, insbesondere auch in allen orga­nisatorischen Fragen wird in Zukunft die Kolonial - Abtheilung derartig selbständig unter der Verantwortung des Reichskanzlers fungiren, daß der Abtheilungsdirigent dem obersten Chef der Reichsverwaltung un­mittelbar die erforderlichen Vortrüge erstattet und unter der Bezeichnung Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung" die von der letzteren aus­gehenden Schriftstücke selbst zeichnet.

Es wird sich empfehlen, Schreiben und sonstige Sendungen, welche für die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes bestimmt sind, mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen.

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