Bekanntmachung des Reichskanzlers.'
Die seit dem 1. April 1890 im Auswärtigen Amte gebildete IV. Abtheilung wird nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni 1890 fortan den Namen „Kolonial-Abtheilung" führen.
Soweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Politik handelt, bleibt die Kolonial-Abtheilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellt. In allen eigentlichen Kolonialangelegenheiten dagegen, insbesondere auch in allen organisatorischen Fragen wird in Zukunft die Kolonial - Abtheilung derartig selbständig unter der Verantwortung des Reichskanzlers fungiren, daß der Abtheilungsdirigent dem obersten Chef der Reichsverwaltung unmittelbar die erforderlichen Vortrüge erstattet und unter der Bezeichnung „Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung" die von der letzteren ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet.
Es wird sich empfehlen, Schreiben und sonstige Sendungen, welche für die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes bestimmt sind, mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen.
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