Vorwort.
Wenn ich es unternommen habe, auf Veranlassung der Verlagsbuchhandlung die Kolonialgesetzgebung des Deutschen Reichs herauszugeben und, soweit als möglich und nöthig, mit einem Kommentar zu versehen, so ist dies hauptsächlich von dem Gesichtspunkte aus geschehen, daß es zweckmäßig und wünschenswerth erschien, eine Zusammenstellung aller erlassenen Gesetze, Verordnungen u. s. w., welche mit der Rechtspflege und der Verwaltung in den Kolonien in irgend welcher Beziehung stehen, zu schaffen, damit Jeder, der in die Kolonien sei es als Staats-, sei es als Privatbeamter oder als Militärperson oder als Reisender geht, in die Lage versetzt wird, sich über die Verhältnisse in den Kolonien allein durch Benutzung dieses Buches zu unterrichten; denn die Gesetze, Erlasse, Verordnungen u. s. w. finden sich zerstreut in dem Reichsgesetzblatt, dem Centralblatt für das Deutsche Reich, dem Kolonialblatt und dem Verordnungsblatt für Neu-Guinea.
Mit der Gesetzgebung für die Kolonien steht aber in engem Zusammenhange die Gesetzgebung über die Konsulargerichtsbarkeit, weshalb auch alle hierauf bezüglichen Gesetze, Erlasse und Verordnungen in das Buch Aufnahme gefunden haben.
Wenn das Buch dieserhalb zu einem ansehnlichen Bande angeschwollen ist, so wolle man nicht übersehen, daß ein reichhaltiges Material zusammengetragen werden mußte, um das Buch zu einem vollständigen zu machen.
Die in Betracht kommenden Kolonien sind:
1. die Schutzgebiete von Kamerun und Togo,
2. das südwestafrikanische Schutzgebiet,