Nachtrag.
Durch Kaiserl. V. v. 9/11 00 (Kol.Bl. S. 559 ff.) wurde bestimmt , dass das SchGG. v. 25/7 00 in den Schutzgebieten am 1. Januar 1901 in Kraft zu treten hat. Im Uebrigen hat die Verordnung ohne irgend welche wesentliche Aenderung des materiellen Rechtszustandes die in den verschiedenen, die Rechtsverhältnisse der einzelnen Schutzgebiete regelnden Verordnungen zerstreuten Vorschriften über die Feststellung des Begriffs der Eingeborenen, die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft, die Zuständigkeit der Schutzgebietsgerichte in Schwurgerichtssachen, die Bestellung von Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten u. s. w. unter formeller Aufhebung dieser Verordnungen für alle Schutzgebiete einheitlich zusammengefasst und einige neue Bestimmungen über das geistige Eigenthum, die Ernennung von Notaren durch den Reichskanzler und das Recht des Gouverneurs Strafaufschub zu bewilligen, hinzugefügt.