Anlage 11.
Iufnakme-Keäingungen
füi* clas in Veutsck 8ücl>vestafrika einLUgekencle Vienst- verkältnis cl.
1. D . . . . aus .... verpflichtet sich, bei der Familie des .... iu ... . iu Dienst zu treten. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Ankunft am Bestimmungsorte. Falls d . . . . in diesem Dienst mindestens zwei Jahre verbleibt, wird ihr auf Wunsch freie Rückbeförderung nach Deutschland gewährt. Letzteres soll auf Wunsch d . . . . auch in dem Falle geschehen, wenn innerhalb der Vertragszeit besondere Umstünde, wie Rücksichten auf den Gesundheitszustand und dergleichen, nach dem Befinden des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, deren Rückreise in die Heimat erforderlich machen. Der Anspruch auf kostenfreie Rückbeförderung erlischt, falls nicht bis zum Ablauf des Dienst- verhältnisses derselbe bei der nächsten Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird, oder falls d . . . . sich im Schutzgebiet verheiratet.
2. Als Entschädigung für ihre Dienstleistungen erhält d . . . . neben freier Verpflegung und Unterkunft, wie beides in ... . üblich ist, im ersten Jahre einen monatlichen Lohn von . . . Mark, welcher bei zufriedenstellenden Leistungen im zweiten Jahre auf . . . Mark erhöht wird. Wird das Dienstverhältnis von keiner Seite sechs Monate vor Ablauf des zweiten Jahres aufgekündigt, so verlängert sich dasselbe um ein weiteres Jahr, für welches der Monatslohn . . . Mark beträgt. Der Vereinbarung zwischen
— 101 . —