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Deutsch-Südwestafrika : amtlicher Ratgeber für Auswanderer ; mit 1 Panorama, 31 Bildern und einer farbigen Karte des Schutzgebietes
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Anlage 10.

Kestimmungen

für ckie Gewährung von Prämien 2ur (lmLäunung von farmen uncl Heimstätten.

Für die ganze oder teilweise Umzäunung einer Farm oder Kleinsiedelung werden seitens des Kaiserlichen Gouvernements dem Eigentümer nach Maßgabe der verfügbaren Etatsmittel Prä­mien unter folgenden Bedingungen gewährt:

1. Die Umzäunung muß Zwecken der Viehwirtschaft (einschließ­lich der Straußenzucht) dienen. Durch die Umzäunung muß eine Fläche von mindestens einem Hektar eingefriedigt werden.

2. Gesuche um Gewährung von Prämien sind durch Vermitte­lung des zuständigen Bezirks- oder Distrikts-Amts an das Gou­vernement zu richten. Denselben ist eine Skizze und ein Kosten­anschlag beizufügen.

' 3. Gibt das Gouvernement dem Gesuche statt, so wird die Ge­

währung der Prämie unter Festsetzung ihrer Höhe mit der Be­dingung zugesichert, daß die Umzäunung binnen einer vom Gou­vernement festgesetzten Frist vollendet und von einer nach Maß­gabe des Z 5 zu bildenden Kommission gutgeheißen wird.

4. Die im Z 4 erwähnte Kommission wird aus dem Bezirks- Amtmann oder Distriktschef und zwei von diesen: zu bestimmenden Farmern gebildet. Sie begutachtet nach Einnahme des Augen­scheins, ob die Umzäunung zweckentsprechend und dauerhaft her­gestellt ist.

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