Anlage 10.
Kestimmungen
für ckie Gewährung von Prämien 2ur (lmLäunung von farmen uncl Heimstätten.
Für die ganze oder teilweise Umzäunung einer Farm oder Kleinsiedelung werden seitens des Kaiserlichen Gouvernements dem Eigentümer nach Maßgabe der verfügbaren Etatsmittel Prämien unter folgenden Bedingungen gewährt:
1. Die Umzäunung muß Zwecken der Viehwirtschaft (einschließlich der Straußenzucht) dienen. Durch die Umzäunung muß eine Fläche von mindestens einem Hektar eingefriedigt werden.
2. Gesuche um Gewährung von Prämien sind durch Vermittelung des zuständigen Bezirks- oder Distrikts-Amts an das Gouvernement zu richten. Denselben ist eine Skizze und ein Kostenanschlag beizufügen.
' 3. Gibt das Gouvernement dem Gesuche statt, so wird die Ge
währung der Prämie unter Festsetzung ihrer Höhe mit der Bedingung zugesichert, daß die Umzäunung binnen einer vom Gouvernement festgesetzten Frist vollendet und von einer nach Maßgabe des Z 5 zu bildenden Kommission gutgeheißen wird.
4. Die im Z 4 erwähnte Kommission wird aus dem Bezirks- Amtmann oder Distriktschef und zwei von diesen: zu bestimmenden Farmern gebildet. Sie begutachtet nach Einnahme des Augenscheins, ob die Umzäunung zweckentsprechend und dauerhaft hergestellt ist.
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