Anlage 2.
Bestimmungen,
betreffend die Verwertung fiskaliscben farmlandes in Oeutscb-Sudwestafrika.
1. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und dasselbe zu bewirtschaften. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.
2. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farmgrundstück darf den Flächeninhalt von 20 000 Hektar nicht übersteigen.
3. Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines Rechtecks haben.
Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlanf grenzende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen.
4. Niemand soll vorn Fiskus mehr als insgesamt 20 000 Hektar Farmlandes käuflich erwerben.
5. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes hat in der Regel aus freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Gouverneur eine öffentliche Versteigerung desselben anordnen.
In beiden Fällen bleibt die nähere Regelung der Vertragsbedingungen dem Gouverneur überlassen.