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Deutsch-Südwestafrika : amtlicher Ratgeber für Auswanderer ; mit 1 Panorama, 31 Bildern und einer farbigen Karte des Schutzgebietes
Entstehung
Seite
86
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Anlage 2.

Bestimmungen,

betreffend die Verwertung fiskaliscben farmlandes in Oeutscb-Sudwestafrika.

1. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und das­selbe zu bewirtschaften. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.

2. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelan­gende Farmgrundstück darf den Flächeninhalt von 20 000 Hektar nicht übersteigen.

3. Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Ver­hältnisse oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes be­dingt wird, die Form eines Rechtecks haben.

Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlanf grenzende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längs­seite betragen.

4. Niemand soll vorn Fiskus mehr als insgesamt 20 000 Hektar Farmlandes käuflich erwerben.

5. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes hat in der Regel aus freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Gou­verneur eine öffentliche Versteigerung desselben anordnen.

In beiden Fällen bleibt die nähere Regelung der Vertrags­bedingungen dem Gouverneur überlassen.