Anlage i.
Bestimmungen
für die Gewährung staatlicher Ansiedelungsbeihilfen.
1. Zur Förderung der Landwirtschaft und der deutschen Besudelung können aus den dafür bestimmten Fonds Ansiedlungs- beihilfen an Reichsangehörige, welche sich als Landwirte im Schutzgebiet niederlassen, durch Gewährung unverzinslicher Dar- lehn bis zum Höchstbetrage von 6000 Mark bewilligt werden.
2. Das Darlehn ist in zehn gleichen Jahresraten zurückzuzahlen. Die erste Rate ist mit Ablauf des sechsten Jahres fällig, welches auf den Empfang des Darlehns folgt.
Die Rückzahlung kann mit Zustimmung des Gouvernements ganz oder teilweise außer in Geld auch durch Abgabe von selbst erzeugten Landesprodukten oder von Vieh erfolgen. Der Gegenwert derselben wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Marktwerts am Ort der Leistung bestimmt.
3. Das Gouvernement kann mit der Gewährung einer Ansiedelungsbeihilfe bestimmte Auflagen verbinden, insbesondere, daß der Ansiedler einen Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel führt. Die Auszahlung des Darlehns kann auch von der Führung dieses Nachweises abhängig gemacht werden.
4. Die Darlehnsempfänger verpflichten sich, binnen einer vorn Gouvernement zu bestimmenden Frist, für das erhaltene Darlehn zugunsten des deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus eine
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