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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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8 i.

Einleitung.

Das koloniale Privat-, Straf- und Prozeßrecht, einschließlich der Gerichtsverfassung kann als koloniale Rechtspflegeordnung zusammengefaßt werden.') Sie ist nun nach dem Eintritte Deutschlands in die Reihe der Kolonialmächte nicht etwa als eine originale geschaffen worden. Vielmehr zog man es vor, für die Kolonien eine bereits anderwärts unter einigermaßen ähnlichen Verhältnissen erprobte deutsche Rechtspflege zum Muster zu nehmen. Es war dieses die Konsulargerichtsbarkeit, die Deutschland in den Ländern des sogen.Orients" schon seit Fahren ausübte.

In der Tat besteht zwischen den Verhältnissen, für welche die Konsulargerichtsbarkeit in den Konsulargerichtsbezirken bestimmt war, und denen, unter welchen die Rechtspflege in den Schutz­gebieten Anwendung finden mußte, eine gewisse Ähnlichkeit. Die Konsulargerichtsbarkeit soll für die im Ausland lebenden Reichs­angehörigen einschließlich der Schutzgenossen Platz greifen.') Sie hat daher den durch das Losgelöstsein vom Mutterland beding­ten besonderen, vielfach primitiveren Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dasselbe war von der kolonialen Rechtspflege zu ver­langen. Da nun das Konsularrecht eine dieser Forderung ent­sprechende Regelung bereits erfahren hatte, so erklärt es sich, daß das erste Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der deut-

tz Vgl. v. Hoffmann, S. 97 ff., Naendrup, S. 13ff. r) Hübler, S. 65 ff.

S)'K. G. G. 8 2.

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