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Einleitung.
Das koloniale Privat-, Straf- und Prozeßrecht, einschließlich der Gerichtsverfassung kann als koloniale Rechtspflegeordnung zusammengefaßt werden.') Sie ist nun nach dem Eintritte Deutschlands in die Reihe der Kolonialmächte nicht etwa als eine originale geschaffen worden. Vielmehr zog man es vor, für die Kolonien eine bereits anderwärts unter einigermaßen ähnlichen Verhältnissen erprobte deutsche Rechtspflege zum Muster zu nehmen. Es war dieses die Konsulargerichtsbarkeit, die Deutschland in den Ländern des sogen. „Orients" schon seit Fahren ausübte.
In der Tat besteht zwischen den Verhältnissen, für welche die Konsulargerichtsbarkeit in den Konsulargerichtsbezirken bestimmt war, und denen, unter welchen die Rechtspflege in den Schutzgebieten Anwendung finden mußte, eine gewisse Ähnlichkeit. Die Konsulargerichtsbarkeit soll für die im Ausland lebenden Reichsangehörigen einschließlich der Schutzgenossen Platz greifen.') Sie hat daher den durch das Losgelöstsein vom Mutterland bedingten besonderen, vielfach primitiveren Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dasselbe war von der kolonialen Rechtspflege zu verlangen. Da nun das Konsularrecht eine dieser Forderung entsprechende Regelung bereits erfahren hatte, so erklärt es sich, daß das erste Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der deut-
tz Vgl. v. Hoffmann, S. 97 ff., Naendrup, S. 13ff. r) Hübler, S. 65 ff.
S)'K. G. G. 8 2.
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