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Die koloniale Rechtspflege und ihre Emanzipation vom Konsularrecht / von Ludwig Sieglin
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Eine Sammlung kolonialrechtlicher Abhandlungen

scheint ihre Berechtigung leicht erweisen zu können. Das Kolonial­recht ringt um seine Anerkennung als eine den übrigen Rechts­disziplinen gleichberechtigte Schwester. Nichts vermag die Bedeutung einer Wissenschaft greifbarer vor Augen zu führen, als ein geschlosse­nes Auftreten ihrer monographischen Literatur. Wohl gab es bisher schon Sammlungen, die kolonialrechtliche Einzelschristen auf­nahmen, so Brie's Abhandlungen aus dem Staats- und Ver­waltungsrecht und Zorn's und Stier-Somlos Abhand­lungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Aber hier könnte der Kolonialrechtswissenschast überhaupt höchstens eine Notunterkunft gewährt werden. Unmöglich kann sie in Wohnungen rein öffentlicher Rechtswissenschaft sich wohlfühlen. Denn außer eigentlichem öffentlichen Recht, insbesondere außer Staatsrecht und Verwaltungsrecht, umfaßt das Kolonialrecht auch eine Rechtspflegeordnung, nämlich Privatrecht, Strafrecht und Prozeßrecht, und zwar als Weißenrechtspflege und Farbigen- rechtspflege. Dieses weite Gebiet ist der überseeische Gegen- bereich zu ünserer gesamten mutterländischen Rechtsordnung, von ihr aus befruchtet und von tropischer Sonne zu üppigem, wild wucherndem Leben geweckt. Die Wissenschaft, die hier vor­dringen will, bedarf für den Zusammenschluß eines eigenen