Eine Sammlung kolonialrechtlicher Abhandlungen
scheint ihre Berechtigung leicht erweisen zu können. Das Kolonialrecht ringt um seine Anerkennung als eine den übrigen Rechtsdisziplinen gleichberechtigte Schwester. Nichts vermag die Bedeutung einer Wissenschaft greifbarer vor Augen zu führen, als ein geschlossenes Auftreten ihrer monographischen Literatur. Wohl gab es bisher schon Sammlungen, die kolonialrechtliche Einzelschristen aufnahmen, so Brie's Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht und Zorn's und Stier-Somlos Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Aber hier könnte der Kolonialrechtswissenschast überhaupt höchstens eine Notunterkunft gewährt werden. Unmöglich kann sie in Wohnungen rein öffentlicher Rechtswissenschaft sich wohlfühlen. Denn außer eigentlichem öffentlichen Recht, insbesondere außer Staatsrecht und Verwaltungsrecht, umfaßt das Kolonialrecht auch eine Rechtspflegeordnung, nämlich Privatrecht, Strafrecht und Prozeßrecht, und zwar als Weißenrechtspflege und Farbigen- rechtspflege. Dieses weite Gebiet ist der überseeische Gegen- bereich zu ünserer gesamten mutterländischen Rechtsordnung, von ihr aus befruchtet und von tropischer Sonne zu üppigem, wild wucherndem Leben geweckt. Die Wissenschaft, die hier vordringen will, bedarf für den Zusammenschluß eines eigenen