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2. Vertrag.
Zwischen den Unterzeichneten
der Sociöte Anonyme „Les Messageries Fluviales du Congo" mit einem Aktienkapital von 2 Millionen Franken 1 ) in Paris
einerseits
und der Compagnie Frangaise du Congo 2 )
andererseits
kam folgender Vertrag zustande:
Artikel 1.
Die Mess. Fluv. verpflichtet sich, für die Cie. Frang. du Congo alle Personen- und Gütertransporte zu Wasser und alle Schiffsvermietungen zu besorgen, die diese von Brazzaville oder der Umladestelle zwischen Schiff und Eisenbahn nach jedem anderen Festlandspunkte Afrikas, besonders nach ihren Konzessionsgebieten in Französisch-Kongo auszuführen hat. Die Mess. Fluv. ist jedoch nur verpflichtet, den Schifffahrtsdienst auf dem Kongo, Ubangi und Sanga zu unterhalten. Die vorhegende Verpflichtung bezieht sich auf die Fahrten flußauf- und -abwärts.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung der Mess. Fluv. wird von der Cie. Frang. du Congo unter der Bedingung angenommen, daß sie durch dieses Übereinkommen endgültig gegenüber der Kolonial-Verwaltung von allen Verpflichtungen entlastet wird, die sich auf die im Dekrete und im Lastenhefte angegebene Dampfschiffahrt auf dem Ubangi und Sanga und auf allen anderen, Dampfschiffen zugänglichen Stellen des Konzessionsgebietes beziehen.
Die Cie. Frang. du Congo bleibt aber gegenüber der Verwaltung während zweier Jahre zusammen mit der Mess. Fluv. für ihre Schifffahrtsverpflichtungen haftbar; die letztere verpflichtet sich aber, diese Verpflichtung sicherzustellen.
a ) Inzwischen erhöht auf 3 Millionen Franken.
2 ) Ob die mit den anderen Konzessionsgesellschaften abgeschlossenen Verträge mit dem obigen Vertrage gleichlauten, konnte bisher noch nicht festgestellt werden.