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Neu-Kamerun : das von Frankreich an Deutschland im Abkommen vom 4. Nov. 1911 abgetretene Gebiet ; beschrieben auf Grund der bisher vorliegenden Mitteilungen / von Karl Ritter
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2. Vertrag.

Zwischen den Unterzeichneten

der Sociöte AnonymeLes Messageries Fluviales du Congo" mit einem Aktienkapital von 2 Millionen Franken 1 ) in Paris

einerseits

und der Compagnie Frangaise du Congo 2 )

andererseits

kam folgender Vertrag zustande:

Artikel 1.

Die Mess. Fluv. verpflichtet sich, für die Cie. Frang. du Congo alle Personen- und Gütertransporte zu Wasser und alle Schiffsvermietungen zu besorgen, die diese von Brazzaville oder der Umladestelle zwischen Schiff und Eisenbahn nach jedem anderen Festlandspunkte Afrikas, besonders nach ihren Konzessionsgebieten in Französisch-Kongo aus­zuführen hat. Die Mess. Fluv. ist jedoch nur verpflichtet, den Schiff­fahrtsdienst auf dem Kongo, Ubangi und Sanga zu unterhalten. Die vorhegende Verpflichtung bezieht sich auf die Fahrten flußauf- und -abwärts.

Artikel 2.

Diese Verpflichtung der Mess. Fluv. wird von der Cie. Frang. du Congo unter der Bedingung angenommen, daß sie durch dieses Über­einkommen endgültig gegenüber der Kolonial-Verwaltung von allen Verpflichtungen entlastet wird, die sich auf die im Dekrete und im Lasten­hefte angegebene Dampfschiffahrt auf dem Ubangi und Sanga und auf allen anderen, Dampfschiffen zugänglichen Stellen des Konzessionsge­bietes beziehen.

Die Cie. Frang. du Congo bleibt aber gegenüber der Verwaltung während zweier Jahre zusammen mit der Mess. Fluv. für ihre Schiff­fahrtsverpflichtungen haftbar; die letztere verpflichtet sich aber, diese Verpflichtung sicherzustellen.

a ) Inzwischen erhöht auf 3 Millionen Franken.

2 ) Ob die mit den anderen Konzessionsgesellschaften abgeschlossenen Ver­träge mit dem obigen Vertrage gleichlauten, konnte bisher noch nicht festgestellt werden.