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3. Vertrag 1 )
zwischen dem Häuptling der
Eingeborenen-Niederlassung von.
namens
und der
Gesellschaft ..
Vor der Verwaltungsbehörde des Bezirkes.
. (oder Unterbezirkes) .
ist folgender Vertrag zwischen dem .
.. der als Häuptling der Ein-
geborenen-Niederlassungen von.
bekannt ist, handelnd im Namen und für Rechnung dieser Niederlassungen unter den im Art. io der Vereinbarung vom 13. Juni 1910 vorgesehenen Bedingungen einerseits
und
Herrn .. handelnd auf
Grund der ihm übertragenen Vollmacht im Namen und für Rechnung
der Gesellschaft . (evtl.
auch im Namen und für Rechnung der neuen Gesellschaft, die gemäß den Bedingungen des Art. 15 der genannten Vereinbarung gegründet worden ist, andererseits zustande gekommen.
Artikel 1.
Der Häuptling. tritt an die Gesellschaft
. das Recht ab, die Kautschukbestände in der ganzen Ausdehnung der Ländereien auszubeuten, die den von ihm abhängigen Eingeborenen-Niederlassungen Vorbehalten worden sind.
*) Der folgende Vertragsentwurf wurde als Blankett vom Generalgouverneur am 22. September 1910 genehmigt, entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Dekretes von 1910/1911 (siehe oben unter 1.)