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Neu-Kamerun : das von Frankreich an Deutschland im Abkommen vom 4. Nov. 1911 abgetretene Gebiet ; beschrieben auf Grund der bisher vorliegenden Mitteilungen / von Karl Ritter
Entstehung
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3. Vertrag 1 )

zwischen dem Häuptling der

Eingeborenen-Niederlassung von.

namens

und der

Gesellschaft ..

Vor der Verwaltungsbehörde des Bezirkes.

. (oder Unterbezirkes) .

ist folgender Vertrag zwischen dem .

.. der als Häuptling der Ein-

geborenen-Niederlassungen von.

bekannt ist, handelnd im Namen und für Rechnung dieser Niederlassun­gen unter den im Art. io der Vereinbarung vom 13. Juni 1910 vorge­sehenen Bedingungen einerseits

und

Herrn .. handelnd auf

Grund der ihm übertragenen Vollmacht im Namen und für Rechnung

der Gesellschaft . (evtl.

auch im Namen und für Rechnung der neuen Gesellschaft, die gemäß den Bedingungen des Art. 15 der genannten Vereinbarung gegründet worden ist, andererseits zustande gekommen.

Artikel 1.

Der Häuptling. tritt an die Gesellschaft

. das Recht ab, die Kaut­schukbestände in der ganzen Ausdehnung der Ländereien auszubeuten, die den von ihm abhängigen Eingeborenen-Niederlassungen Vorbehalten worden sind.

*) Der folgende Vertragsentwurf wurde als Blankett vom Generalgouverneur am 22. September 1910 genehmigt, entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Dekretes von 1910/1911 (siehe oben unter 1.)