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Artikel 16.
Wenn die neue Gesellschaft für eine längere Dauer als die des vorliegenden Übereinkommens gegründet wird, muß sie während ihres ganzen Bestehens die im Art. 7 vorgesehene prozentuale Abgabe zahlen und die Bestimmungen im letzten Absätze des gleichen Artikels sind ebenso bei der Abrechnung entsprechend anzuwenden.
Artikel 17.
Die neue Gesellschaft muß nach französischem Rechte gegründet werden.
Der Präsident der Gesellschaft und % der Verwaltungsratsmitglieder darunter der Präsident, müssen Franzosen sein.
Der Gesellschaftssitz muß auf französischem Gebiete sein.
Die Gesellschaft muß ihren Sitz in Paris und in der Hauptstadt der Kolonie wählen, widrigenfalls jede Zustellung oder Bekanntmachung an sie rechtswirksam in der Seine-Präfektur oder in den Bureaus der Verwaltung in der Hauptstadt der Kolonie bewirkt werden kann.
Artikel 18.
Das vorliegende Übereinkommen ist erst nach Bestätigung durch Dekret ausführbar.
Artikel 19.
Die Kosten der Eintragung und die Stempelgebühr für das vorliegende Übereinkommen hat die Gesellschaft zu tragen.
Paris, den 13. Juni 1910.
Gelesen und genehmigt. Gelesen und genehmigt
Der Minister der Kolonien. N. N,
2. Dekret vom 26. Februar 1911.
Der Präsident von Frankreich erläßt folgendes Dekret:
Artikel 1.
Das hier folgende Zusatzabkommen vom 31. Januar 1911 zu den Vereinbarungen vom 13. Juni 1910, das zwischen dem Kolonialminister und Herrn N., der als Generaldirektor der Betriebsgemeinschaft der folgenden Gesellschaften handelt, nämlich der