252
2. Lastenheft.
Titel I.
Ausbeutung und Nutzbarmachung der verliehenen Ländereien. Rechte der Konzessionäre.
Artikel i.
Die Konzession, die den Gegenstand des vorliegenden Lastenheftes bildet, hat die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und industrielle Ausbeutung des privaten Staatseigentumes, welche innerhalb des im Konzessionsdekrete bezeichneten Gebietes liegen, unter den im nachstehenden Art. 2 bezeichneten Vorbehalten zum Zwecke. Der Konzessionär hat während der ganzen Dauer der Konzession die Nutznießung der verliehenen Ländereien mit allen Rechten, die daraus hervorgehen, nach Maßgabe des vorliegenden Lastenheftes und der in dem Dekrete, dem dieses beigefügt ist, festgesetzten Bedingungen und vorbehaltlich der Beobachtung der geltenden Gesetze und Verordnungen namentlich soweit sie sich auf das öffentliche Staatseigentum, die Forsten und den Bergbau beziehen.
Artikel 2.
In die vorhegende Konzession sind nicht einbegriffen:
1. diejenigen Ländereien, Flußläufe usw., die Teile des öffentlichen Staatseigentumes bilden oder damit Zusammenhängen;
2. eine durch Verordnung des Gouverneurs zu bestimmende Fläche
von.ha. 1 ) Der Konzessionär darf jedoch innerhalb dieses Ge
bietes zwecks Errichtung einer Faktorei oder einer anderen ähnlichen Anlage eine zusammenhängende Fläche von ioo ha aus den Ländereien, die noch nicht von der Verwaltung oder von Privaten in Besitz genommen sind, auswählen;
3. die Ländereien, an welchen Dritte bereits Rechte erworben haben;
4. Gebiete, die den Eingeborenen gemäß Art. 10 des Dekretes Vorbehalten bleiben müssen;
x ) Für die Konzession Ngoko-Wesso wurde die Fläche auf 10 000 ha um Wesso herum festgesetzt. Für die Konzession Haut-Congo 5000 ha um Bonga herum; für die Konzession Mambere-Sanga 10000 ha bei Kunde; für die Konzession der C. C. C. C. 5000 ha an dem rechten Ufer des Mambere und 5000 ha an einem der Ufer des Nana- Punde; für die Konzession Uam-Nana je 500 ha um Bogadu und Guikora herum.