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Das vertragliche Kongo-Becken umfaßt alle Gebiete, die im Becken des Kongo und seiner Nebenflüsse liegen. Die nördliche Grenze, die hier allein interessiert, folgt dem südlichen Breitengrade 2° 30' von der Küste bis zu dem Punkte, wo er mit dem geographischen Becken des Kongo zusammentrifft. Von hier ab wird die Grenze durch die tatsächliche Wasserscheide gebildet.
Die Berliner Generalakte bestimmt über den Handel in diesem Gebiete:
Art. 4.
„Die in diese Gebiete eingeführten Waren bleiben von Eingangs- und Durchgangszöllen frei.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf einer Periode von 20 Jahren zu bestimmen, ob die Zollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist.
Art. 5.
Keine der Mächte, welche in den oben bezeichneten Gebieten Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann daselbst Monopole oder Privilegien irgendeiner Art, die sich auf den Handel beziehen, verleihen.
Die Fremden sollen daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrer Person und ihres Vermögens, den Erwerb und die Übertragung beweglichen und unbeweglichen Eigentums und die Ausübung ihres Gewerbes ohne Unterschied die gleiche Behandlung und dieselben Rechte wie die Landesangehörigen genießen.“
Die Erklärung der Brüsseler Konferenz bestimmt in teilweiser Abänderung der Berliner Generalakte:
„Die beteiligten Signatarmächte können in dem vertraglichen Kongo- Becken von den eingeführten Waren Zölle erheben, deren Tarif einen 10 % des Wertes im Einfuhrhafen gleichkommenden Satz nicht übersteigen darf.
Es bleibt vereinbart:
1. daß keine ungleiche Behandlung stattfindet und kein Durchgangszoll erhoben wird;
2. daß bei Anwendung des vereinbarten Zollsystems eine jede Macht sich bestreben wird, die Formalitäten soviel wie möglich zu vereinfachen und die Handelsuntemehmungen zu erleichtern.“
Wenn sonach auch der ganze in Neu-Kamerun liegende Teil des Kongo-Beckens bezüglich des Handels rechtlich eine Einheit bildet, so liegen tatsächlich die Handelsmöglichkeiten in den einzelnen Teilen
Veröffentl. d. Reichskolonialamtes Nr. 4: Ritter. ^4