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Neu-Kamerun : das von Frankreich an Deutschland im Abkommen vom 4. Nov. 1911 abgetretene Gebiet ; beschrieben auf Grund der bisher vorliegenden Mitteilungen / von Karl Ritter
Entstehung
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liehen Konzessionen werden an Europäer und Eingeborene umsonst ver­geben, gegen die Verpflichtung, die Grundstücke binnen 6 Jahren zu bebauen und eine jährliche feste Abgabe zu bezahlen. Für diese kleinen Landkonzessionen war ursprünglich ein großes Landgebiet von der Nord­küste bis zum Iwindo-Gebiete Vorbehalten worden. Da dieses Gebiet sich größtenteils als nicht geeignet für kleine Konzessionen gezeigt hat, ist der im Innern gelegene Teil an die Ngoko-Sanga-Gesellschaft vergeben worden. 1 ) Das deutsche Küstendreieck fällt ganz in das jetzt noch für kleine Konzessionen vorbehaltene Gebiet.

Für die Konzessionen über io ooo ha war nach dem Domanial- dekrete in seiner ursprünglichen Fassung vom 28. März 1899 ein Dekret des Präsidenten der Französischen Republik notwendig. 2 ) Für dieses Dekret hat die Regierung'unter Mitwirkung der Kommission für kolo­niale Konzessionen eine Vorlage ausgearbeitet, die den seit dem Jahre 1899 bis 1910 verliehenen Konzessionen zugrunde gelegen hat. Das Dekret ist im Anhang II mit dem ihm angefügten Lastenhefte abgedruckt. Im Jahre 1910/11 ist für 11 Konzessionen das Dekret abgeändert worden, das neue Dekret ist im Anhänge III abgedruckt.

II. Das Konzessionssystem.

Das Konzessionssystem soll im folgendem Abschnitte so dargestellt werden, daß nach einer kurzen Übersicht über die Konzessionsgesell­schaften in ganz Französisch-Äquatorial-Afrika die Gesellschaften, deren Konzessionsgebiete ganz oder zum Teü in Neu-Kamerun liegen, nach ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen einzeln behandelt und daran anschließend ihre rechtlichen Verhältnisse einheitlich dar­gestellt werden.

1. Die Konzessionsgesellschaften in Französisch-Äquatorial-Afrika.

Auf Grund der Ermächtigung in Ziffer 3 des Art. 4 des Dekretes, betreffend das private Staatseigentum, sind vom Juni 1899 bis Januar 19 01 39 Landkonzessionen unter Zugrundelegung des Normaldekretes 3 )

J ) Vgl. unten § 50.

2 ) Die neue Fassung vom 19. Juni 1904 hat die Zuständigkeit zur Erteilung von Konzessionen in der Weise geregelt, daß für Konzessionen bis zu 200 ha die Gouverneure der einzelnen Kolonien unter Mitwirkung ihrer Verwaltungsräte, für Konzessionen von 20010 000 ha der Generalgouverneur unter Mitwirkung des Gouvernementsrates zuständig ist. Über Konzessionen von mehr als 10 000 ha ist nichts Besonderes mehr bestimmt. Bezüglich dieser Konzessionen verbleibt es also bei der Zuständigkeit des Präsidenten von Frankreich.

3 ) S. Anhang II.