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Neu-Kamerun : das von Frankreich an Deutschland im Abkommen vom 4. Nov. 1911 abgetretene Gebiet ; beschrieben auf Grund der bisher vorliegenden Mitteilungen / von Karl Ritter
Entstehung
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Vorwort

Die vorliegende Arbeit, die mit dem i. Juni 1912 abgeschlossen wurde, ist eine Sammlung, Vergleichung und Ordnung des zur Veröffentlichung geeigneten Materiales über Neu-Kamerun, das zurzeit erhältlich war. Sie ist in erster Linie als Informationsquelle für die amtlichen Stellen, insbesondere die örtlichen Verwaltungsbehörden in Kamerun geschrieben ; es ist daher auch Detailmaterial aufgenommen worden, soweit solches schon vorliegt und seine Aufnahme zweckmäßig erschien. Die Arbeit soll aber auch Privatkreisen, die sich beruflich oder aus Interesse für die Entwicklung unseres überseeischen Besitzes über das neue Gebiet unterrichten wollen, zu diesem Zwecke dienen.

Das Material mußte naturgemäß zum größten Teil französischen Quellen entnommen werden. Dieser Umstand hat vom deutschen Stand­punkte aus den Vorteil, daß in der Hauptsache ein ohne jede internationale Voreingenommenheit gesammeltes und niedergeschriebenes Material verarbeitet werden konnte, da es fast ganz aus einer Zeit stammt, wo noch niemand daran gedacht hat, daß dieses Gebiet einmal deutsch werden könnte. Andererseits muß die Verantwortung für die Richtigkeit vieler Angaben den französischen Quellen überlassen werden. Die vorliegende Zusammenstellung soll daher auch keine endgültige und erschöpfende Arbeit über Neu-Kamerun sein und nicht zu einem abschließenden Urteile führen. Dazu war schon die zur Abfassung zur Verfügung stehende Zeit zu kurz. Die Arbeit hat vielmehr neben der vorläufigen Information den Zweck, zu weiteren Äußerungen anzuregen, und die Kreise, die aus irgendwelchen Quellen weitere zuverlässige Kenntnis über das neue Gebiet haben oder sich zu einer weiteren wissenschaftlichen Bearbeitung des jetzt oder später Bekannten berufen fühlen, zu veranlassen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Verwaltung und der Allgemeinheit durch weitere Veröffentlichungen dienstbar zu machen. Soweit in der