(Carl Perrot & Co. in Wiesbaden und Tanga) fällt in diese Zeit; aus ihr sind später die Westdeutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft (Düsseldorf und Tanga) und andere Gründungen hervorgegangen. Die Hamburger Sansibarfirma Hansing <K Co. gründete eine Filiale in Daressalam und die Hamburger Firma Schulte & Mayr versuchte ein Postbeförderungsunternehmen nach dem Innern durchzuführen*). Erwähnt muß noch als Hauptelfenbeinhaus die millionenschwere Jnderfirma Sewa Hadji in Bagamojo werden und der irische Händler Stokes, der in Unjamwesi den Elfenbeinhandel zu monopolisieren strebte.
Die Grundlagen desRechts in der Kolonie gehen auf das Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete vom 16. April 1886 zurück. Nach ihm übt die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten der Kaiser im Namen des Reiches aus. Es führte das deutsche bürgerliche Straf- und Prozeßrecht ein (in der Fassung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) sowie das Gesetz betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Neichsangehörigen im Auslande. Dazu genügten drei Paragraphen; ein vierter gab einige notwendige Abänderungen und Zusätze.
Dies Gesetz erhielt in einer Neufassung von 1888 einen Ausbau, der sich namentlich auf die juristische Struktur der Kolonialgesellschaften — damals D. O. A. G. und Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ostafrika — erstreckte.
Zum Schutzgebietsgesetze wurde am 1. Januar 1891 eine kaiserliche Verordnung erlassen, die die Rechtsverhältnisse für Deutsch-Ostafrika besonders regelte. Ihr folgte noch im selben Monate eine Dienstanweisung des Reichskanzlers.
Zunächst wurde ein Bezirksgericht errichtet. Aber schon im Oktober wurde darüber eine zweite Instanz in dem Kaiserlichen Obergerichte geschaffen, mit dessen Verwaltung der Legationsrat Sonnenschein beauftragt wurde. Im Juli 1892 wurde das Schutzgebiet in zwei Gerichtsbezirke geteilt. Das Gericht für den Süden erhielt seinen Sitz in Daressalam, das für den Norden zunächst in Bagamojo, später in Tanga. In Amts- und Schöffengerichtssachen erkennt der Bezirksrichter allein, sonst unter Zuziehung von zwei bis vier Beisitzern, die er für jedes Geschäftsjahr aus der weißen Zivilbevölkerung ernennt. Das Obergericht besteht aus dem Oberrichter und vier von ihm ernannten Beisitzern.
Die Grundlage der Verwaltung wurde durch die Neichskanzlerverfüguug vom 1. Januar 1891 gelegt, die den Gouverneur befugte, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und für deren Nichtbefolgnng Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung anzudrohen.
Die Verhältnisse der Kaiserlichen Schutztruppe, in die die Privattruppe des bisherigen Reichskommissars umgewandelt wurde, regelte ein Gesetz vom 22. März 1891. Sie wurde dem Reichskanzler und — allerdings nur bezüglich der Verwendung — dem Gouverneur unterstellt (organisatorische Bestimmungen vom 9. April 1891). Die mit Wahrnehmung der Geschäfte der örtlichen Behörden beauftragten Offiziere konnten von dem Gouverneur für ihren Bezirk zu Bezirkshauptleuten ernannt werden, in welcher Eigenschaft sie ausschließlich dem Gouverneur unterstellt wurden. In Ausführung dessen erließ der Gouverneur am 21. November einen Gouvernementsbefehl, der die Teilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und eine Polizei- trnppe vornahm. Bezirkshauptleute wareu für Tanga, Bagamojo, Daressalam, Kilwa und Lindi ernannt worden; auch dem Bezirksnebenamte Pcmgani stand ein Offizier vor.
Die Polizeitruppe bestand aus 400 Farbigen. Die Schutztruppe zerfiel in zehn Kompagnien, von denen vier das Expeditionskorps bildeten; vier waren Garnison- und zwei Ersatzkompagnien.
*) Sie ließ auch eigene Marken drucken zu 5 Cent (rot), 10 Cent (gelb), 25 Cent (blau), 50 Cent (grün) und 1 Dollar (brauu) mit der Aufschrift: Schütte und Mayr's Afrikanische Seenpost 25 Cent (unter Kontrakt mit dem Kaiserlichen Gouvernement in Deutsch-Ostafrika). Das Unternehmen wurde bald als uureutabel aufgegebeu. Statt desseu unternahm dnrch Vertrag mit der -Postverwaltung das Gouveruemeut die Beförderung der Post uach deu Jnnenstationen.