nichtanerkannten Religionen (Islam, Buddhismus, heidnische Kulte) haben zwar, abgesehen von dem Geltungsbereich der Kongoakte, keinen Anspruch auf Duldung, sie werden aber in ihrer Betätigung, soweit diese sich in den Grenzen der staatlichen Ordnuug hält, uicht behindert. Die Seelsorge für die christliche Bevölkerung wird größtenteils von den zur Bekehrung der heidnischen und mohammedanischen Eingeborenen entsandten Missionaren mit wahrgenommen. Doch haben sich in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika schon eine Reihe evangelischer Kirchengemeinden gebildet, die an Landeskirchen des Mutterlandes (in der Regel an die preußische) angeschlossen sind. Die katholischen Missionen, denen in den einzelnen Schutzgebieten apostolische Präfekten oder Vikare (letztere mit Bischofsweihe) vorgesetzt sind, siud in die Gesamtkirche eingegliedert und unterstehen der OoliZl'öZatio 66 xrop^^ncia. üäs in Rom. Die evangelischen Missionare sind meist von besonderen Missionsgesellschaften entsandt.
In den Händen der Missionare liegt zum großen Teil auch das Unterrichtswesen in den Schutzgebieten. Daneben bestehen für farbige und jetzt vielfach auch schon für weiße Kinder Regierungsschulen (Elementar-, Handwerker-, Landwirtschafts-, Fortbildungs- und höhere Schulen, in Kiautschou sogar eine Hochschule für Chinesen). Eine Schulpflicht ist bisher nnr in Deutsch-Südwestafrika für Kinder der weißen Bevölkerung eingeführt. Hier treten den Regierungsschulen noch eine große Zahl von Gemeindeschulen zur Seite. Um die auswärts wohnenden Kinder gut unterzubringen, sind die meisten Schulen mit Pensionaten verbunden.
Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
Das Schutzgebietsgesetz, welches die grundlegenden Bestimmungen für die Regelung des Gerichtswesens sowie bürgerlichen und Strafrechts der weißen Bevölkerung in den Schutzgebieten enthält, nimmt, wie schon an früherer Stelle erwähnt ist, seinerseits wieder auf das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit Bezug, dessen Vorschriften es in der Mehrzahl für entsprechend anwendbar erklärt, freilich nicht ohne erhebliche Abweichungen. Auch die im Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit getroffene Regelung ist keine selbständige, sondern dieses überträgt, abgesehen von der Gerichtsverfassung, auf die Konsulargerichtsbezirke im wesentlichen das heimische Recht, und zwar ebenfalls mit zahlreichen Maßgaben. Für das größere Publikum ist ohne Frage diese Art der Gesetzgebung eine wenig bequeme und übersichtliche. Selbst der Jurist hat Mühe, sich darin zurechtzufinden. Der Wunsch erscheint deshalb berechtigt, daß die gegenwärtige Regelung durch eine vom Konsularrecht unabhängige ersetzt werden möge. Seiner Verwirklichung stellen sich freilich nicht geringe gesetzestechnische Schwierigkeiten entgegen.
Die Ordnung der Gerichtsverfassung, wie sie sich nach dem Schutzgebietsgesetz, dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit sowie den in Betracht kommenden ergänzenden Vorschriften und Ausführungsbestimmungen gestaltet, ist in ihren Grundzügeu die folgende:
Gerichte erster Instanz sind die Bezirksgerichte (Bezeichnung: „Kaiserliches Bezirksgericht", in Kiautschou „Kaiserliches Gericht"). Sitze solcher Gerichte sind in Deutsch-Ostafrika die Orte Daressalam, Tanga, Moschi, Tabora, Muansa, in Deutsch-Südwestafrika Wiudhuk, Swakopmund, Lüderitzbucht, Keetmanshoop, Omaruru, in Kamerun Duala, Kribi, Lomie, in Togo Lome, in Deutsch-Neuguinea Rabaul, Friedrich-Wilhelmshafen, Ponape, Jap, auf Samoa Apia, in Kiautschou Tsingtau. Die Bezirksgerichte vereinen die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte der Heimat sowie der mit diesen verbundenen Schöffen- und Schwurgerichte. Zuständigkeitsunterschiede, die indes bei der Anrufung der Gerichte nicht in Betracht kommen, bestehen nur insofern, als die Entscheidungen teils von dem