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Deutschland als Kolonialmacht : Dreißig Jahre deutsche Kolonialgeschichte / Hrsg. vom Kaiser-Wilhelm-Dank Verein d. Soldatenfreunde
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kündigung seiner Verordnungen hat, sehr zerstreut ist. Die wichtigsten der für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete erlassenen Vorschriften werden fortlaufend in demDeutschen Kolonialblatt" abgedruckt. Eine Zusammenstellung des gesamten Materials an Gesetzen, Verordnungen, völkerrechtlichen Verträgen usw. enthält die von dem Assessor Riebow begründete, jetzt von Gerstmeyer und Köbner fort­geführteDeutsche Kolonialgesetzgebung". Eine für den Handgebrauch geeignete Auswahl findet sich in den Werken von Gerstmeyer, Schutzgebietsgesetz nebst Aus- sührungsbestimmnngen und ergänzenden Vorschriften (mit Kommentar), sowie Zorn-Sassen, Kolonialgesetzgebung.

Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.

Wenn das Schutzgebietsgesetz in seinem Eingange vonSchutzgebieten" spricht, in denen der Kaiser namens des Reichs dieSchutzgewalt" ausübt, so sind beide Bezeichnungen im Grunde nicht mehr zutreffend. Sie erklären sich aus der bereits erwähnten Absicht des Fürsten Bismarck, daß das Reich sich in seinen überseeischen Gebieten auf eine reine Schutzpolitik beschränken sollte, sowohl gegenüber den dort tätigen Kaufleuten und den mitSchutzbriefen" ausgestatteten Gesellschaften, wie auch gegenüber den Eingeborenen, mit deren Häuptlingen zum großen Teil so­genannte Schutzverträge abgeschlossen waren. Schon bald hatte sich indes herausge­stellt, daß die Gedanken des Fürsten Bismarck undurchführbar waren. Gesellschaften, wie er sie im Auge gehabt hatte, kamen überhaupt nur für die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika und Neu-Guinea zustande, und sowohl dieDeutsch-Ostafri­kanische Gesellschaft" wie auch dieNeu-Guinea-Kompagnie" zeigten sich auf die Dauer der ihnen zugedachten Aufgabe, die Schutzgebiete selbst zu verwalten, nicht gewachsen. In Ostafrika brach im Jahre 1888 ein gewaltiger, von arabischen Sklavenhändlern angestifteter Aufstand aus, durch den die Ostafrikanische Gesell­schaft fast ganz aus dem Schutzgebiet vertrieben wurde. Ihn niederzuwerfen war sie völlig außerstande, und so mußte das Reich selbst diese Aufgabe übernehmen. Da auch nach Niederwerfung des Aufstandes nicht zu erwarten war, daß die Gesellschaft die Ordnung im Schutzgebiet würde aufrechterhalten können, sah sich das Reich (1890) veranlaßt, die Hoheitsrechte der Gesellschaft abzulösen und die Verwaltung selbst zu übernehmen, die nunmehr einem Gouverneur übertrageu wurde. Auch die Neu-Guinea-Kompagnie hatte mit derartigen Schwierigkeiten zu kämpfen, daß auf einen von ihr selbst gestellten Antrag das Reich schon 1889 eigene Beamte in ihr Schutzgebiet entsenden mußte. Vorübergehend sind der Kompagnie dann allerdings (von 1892 bis 1898) die Verwaltungsgeschäfte wieder überlassen worden. Schließlich kam aber auch mit ihr eine Vereinbarung zustande, wonach sie ihre Herrschaftsrechte endgültig an das Reich zurücküber­trug. Für Deutsch-Südwestafrika und die Marshall-Jnseln hatten sich zwar ebenfalls Gesellschaften gebildet, die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest­afrika und die Jaluitgesellschaft. Beide zeigten sich aber von Anfang an nicht geneigt, die Verwaltung selbst zu führen, sondern erklärten sich nur bereit, zu deren Kosten beizutragen. In Kamerun uud Togo kamen Gesellschaften überhaupt nicht zustande, und auch ein Versuch, dort eine Art Selbstverwaltung einzurich­ten, mißlang. So mußten denn in allen jenen Schutzgebieten die dorthin ent­sandten Kaiserlichen Kommissare dem für Kamerun wurde der Titel Gouverueur beigelegt schließlich die Verwaltung dauernd übernehmen. Freilich waren ihre Machtbefugnisse zunächst sehr eingeschränkt. Im Laufe der Zeit mußten sie aber im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Anbahnung einer ge­deihlichen Entwicklung der Schutzgebiete immer mehr erweitert werden, indem gleichzeitig der Verwaltungsapparat entsprechend ausgebaut wurde. Auch den Eingeborenen gegenüber mußte das Reich immer mehr aus seiner Zurückhaltung

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