8. Kapitel: Das soziale Leben.
1. Hauptabschnitt: Die Ehe.
I. Die Verwandtschaft.
Die Verwandtschaft wird in Ho und Umgehung nicht durch die Mutter, sondern durch den Vater bedingt. Hat ein Mann in der Familie der Adaseviwo zwei Töchter, die sich in eine andere Familie, etwa die der Dzagbadzaviwo, verheiratet haben, so beerben ihre Kinder nicht ihren Großvater mütterlicherseits. Sie gehören nicht der Familie der Mutter, sondern derjenigen des Vaters an. Wohl betrachten sie sich mit ihren Neffen als Blutsverwandte, aber diese Blutsverwandtschaft hat wenig rechtliche Wirkung. Aus der Tatsache jedoch, daß die Frau nicht von ihrem Manne oder dessen Familiengliedern, sondern von ihren Brudern väterlicherseits beerdigt wird, scheint doch hervorzugehen, daß sie durch die Verheiratung in einen andern Familienteil ihre verwandtschaftlichen Beziehungen nicht verloren hat. Es kommt öfter vor, daß, wenn die Familie Adaseviwo in Schulden geraten ist, sie ihre in andern Familienteilen lebenden Schwestern veranlassen, zu der Abzahlung der Schuld ihren Teil beizutragen.
II. Heiratsgebräuche.
Die Heiratsgebräuche nehmen mit der Brautwerbung ihren Anfang, von denen in Ho verschiedene Arten bekannt sind.
A. Die legalen Formen der Eheschließung.
1. Die gewöhnliche, in der Jugend geschlossene Ehe.
a. Brautwerbung.
Wenn ein Mädchen zur Welt geboren wird, so wird dasselbe schon in seiner Kindheit einem Manne gegeben mit der Absicht, daß er sie später heirate. Der Mann, der das Mädchen heiraten will, bestellt bei der Jahreswende ungefähr fünfzig
A. Srödede vaväto.
1. Asididi tso devi me. a. Asitabiabia.
Esi wodzi nyoimvia. de la, le devime he wotsone na nutsua de be, ivbade. Nutsu, si le asi la dim la, ne we tro la, ado iiutsuwo abe blaato ene, be