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Togo, die Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft und die Erschließung des Landes / von Georg Trierenberg
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19 . Erste Expedition des Oberlts. Graf Zech auf Neuhofen nach Sugu 1896 . 93

welchem er Unterstützung fand. Seinen mitgeführten Patronen­vorrat hatte er in den Gefechten gänzlich verschießen müssen. Die Verluste auf seiner Seite betrugen 8 Verwundete und 2 Ver­mißte, auf feindlicher Seite schätzungsweise 25 Tote und zahl­reiche Verwundete. Auf dem Weitermarsche von Jendi nach Kete-Kratschi wurde v. Carnap durch den Oberhäuptling Isafa von Kpembi, der mit dem Grafen Zech gekämpft hatte (vgl. S. 101), zur Vermittlung nach Salaga gerufen, wo er am 28. Mai eintraf. Nach kurzem Aufenthalt daselbst setzte er den Weitermarsch zur Küste fort und erreichte Sebe ohne besondere Zwischenfälle Mitte Juni 1896.

19. Erste Expedition des Oberleutnants Graf Zech auf Neuhofen nach Sugu (französisch Djougou) 1896.

Ende des Jahres 1895 erhielt der Chef der Station Kete- Kratschi, Oberleutnant Graf Zech auf Neuhofen, die Nachricht, daß eine französische Expedition bis nach Tschaudjo vorgedrungen sei und versucht habe, in Kjirkjiri die französische Flagge zu hissen. Kjirkjiri bildete einen Bestandteil des Tschaudjo-Reiches, welches durch den von Stabsarzt Dr. Wolf 1899 abgeschlossenen Vertrag sich deutschem Schutz unterstellt hatte (vgl. S. 8). Ein vom Grafen Zech an den Oberhäuptling von Tschaudjo gesandter Bote kehrte am 4. Januar 1896 nach der Station zurück mit der Nach­richt, daß die Franzosen gegen den Willen des Oberhäuptlings in Aledjo eine Station unter einem Europäer mit mehreren Soldaten errichtet und in Kjirkjiri einen farbigen Unteroffizier mit Soldaten stationiert hätten. Der Oberhäuptling hatte bereits die betreffen­den Häuptlinge wegen Annahme der französischen Flagge ohne seine Genehmigung zur Verantwortung gezogen. Französischer- seits war daraufhin versucht worden, auch ihn zur Annahme der französischen Flagge zu bewegen, was er aber abgelehnt hatte. Graf Zech beschloß nun, seinen schon früher geplanten, durch die politische Lage gebotenen Zug nach Tschaudjo und Sugu unver­züglich auszuführen und gegen das Vorgehen der Franzosen in den unter deutscher Oberhoheit stehenden Gebieten an Ort und Stelle Einspruch zu erheben, sowie, falls möglich, auch mit dem Ober­häuptling von Sugu in Nord-Dahomey einen Schutzvertrag abzu­schließen.

Veran­

lassung.