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Erster Teil. Überblick über die Geschichte des Schutzgebiets.
die Bitte, sie unter deutschen Schutz zu nehmen. Infolgedessen erschien das deutsche Kanonenboot „Möve" am 2. Juli 1884 vor Anecho, brachte die fünf Geiseln zurück und landete in Bagida am 4. Juli den zum Kaiserlich deutschen Kommissar für die afrikanische Westküste ernannten Afrikaforscher Dr. Gustav Nachtigal, der damals Generalkonsul in Tunis war. Dr. Nachtigal schloß am
5. Juli 1884 mit dem Vertreter des Häuptlings Mlapa von Togo einen Schutzvertrag ab, durch welchen das Küsten-Gebiet zwischen Lome und Porto-Seguro unter deutschen Schutz gestellt wurde, und hißte in Bagida die deutsche Flagge. Am Tage darauf, den
6. Juli, fand dann auch in Lome die Flaggenhissung statt. Der Teil der Küste zwischen Porto-Seguro und Lome wurde als deutsches Schutzgebiet erklärt. Zum provisorischen Konsul für das Togoland wurde von Dr, Nachtigal der Kaufmann und Generalagent Heinrich Randad in Anecho ernannt und am 11. September 1884 durch Se. Majestät den Kaiser als Konsul mit dem Amtssitz in Lome bestätigt. Konsul Randad hißte die deutsche Flagge am 5. September 1884 auch in Porto-Seguro in Gegenwart des Kommandanten des an demselben Tage eingetroffenen Kriegsschiffes „Leipzig“. Anecho dagegen wurde am 16. April 1885 zunächst von den Franzosen besetzt, jedoch in dem Protokoll vom 24. Dezember 1885, in welchem Frankreich die deutsche Oberhoheit über das Togogebiet anerkannte und auch auf seine Ansprüche auf Porto-Seguro verzichtete, den Deutschen überlassen. Die Abgrenzung an der Küste gegen die englische Goldküsten-Kolonie wurde am 14. und 28. Juli 1886 an Ort und Stelle durch hierzu von der deutschen und englischen Regierung ernannte Kommissare vorgenommen und etwa 2 km westlich von Lome ein Grenzzeichen gesetzt. Hiermit hatte das deutsche Togogebiet an der Küste seine Begrenzung erhalten.
2. Erweiterung der Macht und Verträge über die Grenzen.
War der Küstenstreifen auch nur etwa 50 km breit, so war doch eine Grundlage geschaffen, auf welcher ein weiterer Ausbau des deutschen Besitzes erfolgen konnte. Daß dies unbedingt nötig war, um die Handelsplätze an der Küste auf die Dauer ohne fremden Einfluß lebensfähig zu erhalten und ihre gedeihliche Fort-