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Die gesetzgebende Gewalt des Bundes wird ausgeübt durch das Parlament, den Bundeskongreß, welcher aus zwei Häusern, der Deputirten- kammer und dem Senate besteht. Die Mitglieder werden direct vom Volke gewählt, und zwar die Senatoren auf neun, die Deputirten auf drei Jahre. Wählbar ist jeder brasilianischer Bürger für den Senat, wenn er das Bürger- recht seit sechs Jahren, für die Kammer, wenn er es seit vier Jahren besitzt.
Die Mitglieder des Kongresses beziehen an Diäten pro Tag V.s. 75G000 (spr. 75 Milrtzisi und können während ihres Mandats ohne Bewilligung des Hauses, dem sie angehören, weder festgenommen noch strafrechtlich verfolgt werden.
Jeder Staat wählt drei Senatoren, dagegen richtet sich die Zahl der in den einzelnen Staaten zu wählenden Deputirten nach ihrer Bevölkerungszahl.
Die Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich auf Feststellung seines Jahresbudgets, das Münz-, Maaß- und Gewichtswesen, auf die Abgrenzung der Staaten unter einander, auf den Beschluß über Krieg und Frieden, die Verträge mit auswärtigen Mächten, das Post- und Telegraphenwesen, das Heerwesen und die Flotte, die Verhängung des Belagerungszustandes, das Civil-, Handels- und Strafrecht, die Förderung von Ackerbau, Handel und Industrie, Einwanderung, höheren Unterricht u. s. w.
Ueber die richterliche Gewalt des Bundes wird an anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Justizwesen überhaupt gehandelt.
k) Im Staate Sta. Catharina.
Die ehemaligen Provinzen des Kaiserreichs sind unter der Republik zu selbständigen Staaten geworden. Ein Eingreifen der Bundesgewalt in die Angelegenheiten der Staaten ist in der Verfassung ausdrücklich verboten und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gestattet. !
Die innere Organisation ist den Staaten überlassen, nur darf ihre Verfassung nicht dem Föderativsystem und der republikanischen Staatsform widersprechen und muß im Einklang stehen mit den Principien der Bundesverfassung.
Die Verfassungen der Einzelstaaten differiren daher von einander in manchen Punkten sogar recht erheblich. Die Verfassung von Sta. Catharina schließt sich aber genau der Bundesverfassung an und ist wie diese in überaus freibeitlichem Sinne abgefaßt.
Sie wiederholt das Princip der Volkssouveränität und die hierauf gebaute Theilung und Organisation der Gewalten.
Die Regierungsgewalt wird ausgeübt durch den Elnverrmckor, welcher durch directe Volkswahl auf vier Jahre gewählt wird. Seine Befugnisse und Pflichten sind analog denen des Bundespräsidenten geordnet. Auch er trägt die volle Verantwortung für den Gang der Verwaltung. Seine Minister, Staatssecretäre genannt, hängen nur von seiner Wahl ab und können jederzeit von ihm entlassen werden. Den Beschlüssen des Parlaments gegenüber hat er, wie der Bundespräsident, suspensives Veto.
Die gesetzgebende Gewalt im Staat übt der Staatscongreß aus, welcher nur aus einer Volksvertreter-Versammlung besteht. Seine Mitglieder, Depu- tirte, werden in direkter Wahl vom Volke auf drei Jahre gewählt und erhalten