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Die Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag bei der Kolonialgesetzgebung / von Georg Lüttich
Entstehung
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Einleitung.

Im November 1911 wurden diedeutsch-franzö­sischen Abkommen betreffend Marokko und Äquatorialafrika" dem Deutschen Reichstage von der Regierung zur Kenntnisnahme vorgelegt. Eine Vor­legung zur Genehmigung seitens des Reichstages ver­weigerte die Regierung ausdrücklich. Ihre Stellungnahme zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Staatsver­trägen über Erwerb oder Abtretung von Kolonialgebiet ist schwankend gewesen, wenn sie auch im allgemeinen diese Frage verneint hat.

Der Deutsche Reichstag verhielt sich stillschweigend, als Witu, Uganda und die Ansprüche auf Sansibar im Jahre 1890 an England abgetreten wurden. Die Frage der Ge­nehmigung durch ihn wurde daher damals nicht akut. Sie wurde es auch nicht bei dem Vertrage mit China über Kiautschou und Schantung vom 6. März 1898?) Dieser wurde in seinen damals feststehenden Grundzügen am 6. Februar 1898 dem Reichstag von dem damaligen Staatssekretär des Auswärtigen von Bülow nur zur Kennt­nis gebracht?) Obwohl von Bülow in Aussicht stellte, daß das Reich einen Pachtzins oder besser: eine Art Rekog- nitionszins zur Anerkennung des für den Kaiser von China fortbestehenden ideellen Eigentums würde zahlen müssen/)

1) Abgedruckt im Reichsanzeiger v. 29. April 1898 u. im Marine- Verord.-Bl. v. 1898, Nr. 11, S. 147. Das Gebiet wurde durch Erlaß vom 27. 4. 1898 unter deutschen Schutz genommen.

2 ) Sten. Ber. üb. d. Verhandl. d. Dtsch. Reichstages, IX. Legis­laturperiode V. Sess. 1897/98, 33. Sitz. S. 896.

3) Dieser wurde dann späterhin in dem endgültigen Vertrage über­haupt nicht erwähnt.