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Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft : ein Beitrag zum Problem der Schutzbriefgesellschaften und zur Geschichte Deutsch-Ostafrikas / von Bruno Kurtze
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Anlage IV.

Küstenvertrag.

(Übersetzung.)

Seine Hoheit Seyyid Khalifa ben Said, Sultan von Zanzibar,

und

die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft,

welche mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Bis­marck, Kanzlers des Deutschen Reiches, den deutschen Generalkonsul Dr. juris Gustav Michahelles zu ihrem Bevollmächtigten ernannt hat,

haben den nachstehenden Vertrag geschlossen.

Artikel I.

Seine Hoheit der Sultan überträgt der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle Gewalt, welche Ihm auf dem Festlande (Mrima) und in Seinen Territorien und Dependenzen südlich vom Umbafluß zusteht, und Er überläßt und übergibt derselben die gesamte Verwaltung dieser Gebiete. Die Verwaltung soll von der Ge­sellschaft im Namen Seiner Hoheit und unter Seiner Flagge sowie unter Wahrung Seiner Souveränitätsrechte geführt werden. Es versteht sich hierbei jedoch, daß die Gesellschaft für alle Angelegenheiten und für die gesamte Verwaltung der in dieser Abtretung (concession) eingeschlossenen Gebiete Seiner Hoheit verantwortlich ist, und daß Seiner Hoheit dem Sultan weder aus den damit verbundenen Ausgaben, noch aus Krieg und Diya (Blutgeld), noch aus hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Verbindlichkeiten erwachsen sollen, und daß Er zu einer Regelung dieser Angelegenheiten nicht herangezogen werden darf. Niemand außer der Ge­sellschaft soll das Recht haben, öffentliche Ländereien auf dem Festlande oder sonst­wo in den Gebieten, Besitzungen und Dependenzen Seiner Hoheit innerhalb der obengenannten Grenzen zu kaufen, es sei denn, daß der Erwerb durch Vermittlung der Gesellschaft, wie jetzt durch Vermittlung Seiner Hoheit geschieht. Der Sultan gewährt der Gesellschaft auch die Befugnis, von der Bevölkerung des Festlandes innerhalb der bezeichneten Gebietsgrenzen Steuern zu erheben. Seine Hoheit willigt ferner ein, alle Akte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Be­stimmungen dieses Vertrages zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen und beistehen, damit die gewährten Rechte und Gewalten sichergestellt werden; die vertragschließenden Teile sind ferner darüber einig, daß der Inhalt der folgenden Artikel des Vertrages die Rechte, welche von Seiner Hoheit den Untertanen oder Bürgern von Deutsch­land, Frankreich, Großbritannien, von den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen mit Seiner Hoheit in Vertrags Verhältnissen stehenden Mächten bewilligt sind, in keiner Weise beeinträchtigen oder schmälern soll; ebensowenig sollen die Verpflichtungen berührt werden, welche Seiner Hoheit infolge Seines Beitrittes zur Generalakte der Berliner Konferenz auferlegt sind oder auf erlegt werden mögen.

Artikel II.

Seine Hoheit ermächtigt die Gesellschaft, vorbehaltlich der unten vorgesehenen Ausnahmen, in Seinem Namen und an Seiner Statt überall in den obenbezeichneten Gebietsgrenzen Beamte für die Verwaltung Seiner Besitzungen zu bestellen; die