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2. Rechtsverhältnisse.
Von allen Niederlassungen ist Schanghai die wichtigste, da ihre Verhältnisse stets als Muster für die übrigen gegolten haben. Sie sind allerdings auch die verwickeltsten von allen. Schanghai wurde im Frieden von Nanking (1842) dem fremden Handel freigegeben und am 17. November 1843 tatsächlich geöffnet, zunächst für Briten, aber auch bald für andere Nationen, von denen sich besonders die Franzosen und die Amerikaner am Flandel Schanghais beteiligten. Die Angehörigen der drei genannten Staaten siedelten sich in drei nebeneinander gelegenen Bezirken am Hafen an, die durch Wasserläufe getrennt waren. Die französische Siedelung war von der englischen durch den Yang-King-Pang getrennt, diese von der amerikanischen durch den Sutschau-Fluß. Diese getrennte An- siedlung war nicht zuletzt dadurch hervorgerufen, daß die Engländer versuchten, ihre Siedelung zu einer englischen Kolonie zu machen, indem sie das Land, auf dem sie sich niedergelassen hatten und dessen Grenzen sie durch Verhandlungen mit den chinesischen Beamten allmählich festlegten, für die englische Krone aufkauften. Der englische Konsul hatte ohnehin schon durchgesetzt, daß auf diesem Gebiete Land nur mit seiner Einwilligung selbst an Engländer verkauft werden dürfe. Aber die Chinesen bestanden wieder darauf, daß die Fremden nicht durch die Vermittlung des Konsuls, sondern unmittelbar von ihnen kauften und haben wohl auch Wert auf den internationalen Charakter gelegt, den sie der Ansiedlung zu geben gedachten. Am 29. November 1845 wurde eine englische Gemeinde- ordnung für Schanghai erlassen, die jedoch Nicht-Engländern gegenüber, die sich bereits zahlreich auf dem Gebiet der englischen Niederlassung festgesetzt hatten, nicht wirksam war, da sie nur zwischen China und England vereinbart worden war und dieses keine ausschließlichen Rechte in der Ansiedlung besaß. Deshalb und infolge der Gefahren, die damals Schanghai von außen bedrohten, sahen sich die Engländer zur Nachgiebigkeit veranlaßt, und die Konsuln der drei Mächte vereinbarten mit den chinesischen Beamten eine Gemeindeordnung, die von einer Versammlung der Grundbesitzer gebilligt wurde. In dieser Gemeindeordnung von 1854 ist aber von dem Gebiet, das die Amerikaner beanspruchten, nicht die Rede 1 ). Kurz
x ) Die Gemeindeordnung von 1845 auszugsweise, die von 1854 ganz in Mayers, Dennys und King, The treaty ports etc., S. 356 ff.; die von 1869 in Hertslets Treaties, Vol. II. Die Einführungsbestimmungen dazu in der vergriffenen Ausgabe (besorgt vom Stadtrat) von 1869; die »land regulations«. von 1899 werden vom Stadtrat verlegt und sind auch in Hertslets Treaties, vol. Ii, abgedruckt.
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