Teil eines Werkes 
1 (1913) Die deutschen Kolonien und das überseeische Ausland
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche Kolonien.

Staatsverfassung: Die Deutschen Kolonien oder, wie sie amt­lich genannt werden, die Deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest­afrika, Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Neuguinea und Samoa sind Besitzungen des Deutschen Reichs, während das Schutzgebiet Kiautschou von China mit allen Hoheits­rechten dem Deutschen Reiche auf 99 Jahre pachtweise überlassen wurde. Es untersteht dem Neichsmarineamt, da­gegen werden die Reichskolonien vom Neichskolonialamt verwaltet.

An der Spitze eines jeden Schutzgebietes steht ein kaiser­licher Gouverneur, der für seine Amtsdauer innerhalb des betreffenden Schutzgebietes den Titel Exzellenz führt. Der Gouverneur von Kiautschou ist stets eine Marineoffizier. Den Gouverneuren ist ein Eouvernementsrat beigegebm, der zum Teil aus gewählten, zum Teil aus ernannten Mitgliedern besteht, aber nur beratende Stimme hat. Ausweispapiere: Als Ausweis genügen die MilitSr- papiere.

Lebensunterhalt: In allen Kolonien etwa das Doppelte

von dem, was man in Deutschland braucht. Bewerbung und Aussichten: Der sicherste Weg ist der der unmittelbaren Bewerbung bei den in den deutschen Kolo­nien tätigen Firmen oder ihren deutschen Stammhäusern. Die Adressen findet man in den verschiedenen kolonialen Handbüchern. Wem die Anschaffungskosten zu hoch die Angaben der alljährlich nur einmal erscheinenden Werke sind sehr oft auch lückenhaft, sei empfohlen, sich die Adressen von der Zentralauskunftsstelle für Auswanderer, Berlin W 35, zu beschaffen. Sie werden kostenlos abge­geben. Wer nicht mindestens 20 Jahre alt ist, seiner Dienstpflicht noch nicht genügt hat oder nicht militärfrei