Teil eines Werkes 
1 (1913) Die deutschen Kolonien und das überseeische Ausland
Entstehung
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Allgemeines.

Ausweispapiere.

Im militärpflichtigen Alter (vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 39. Lebensjahre) stehende Personen, also Reservisten, Ersatzreservisten und Landwehrleute ersten Aufgebots, bedürfen zum Verlassen des Deutschen Reiches eines im MilitSrpaß vermerkten Urlaubs des zuständigen Bezirkskommandos.

Landwehrleute zweiten Aufgebots brauchen dagegen dem zuständigen Vezirkskommcmdo nur Anzeige ihres Vorhabens zu erstatten.

Angehörige des Landsturms oder Ausgemusterte sind von jeder militärischen Meldepflicht befreit.

Alle andern Personen im Alter von 1725 Jahren müssen die Erlaubnis der für ihren Wohnort zuständigen Er­satzkommission einholen, Minderjährige (also unter 21 Jahre alte) außerdem die schriftliche Erlaubnis des Vaters oder Vormunds, deren Unterschrift amtlich beglaubigt sein muß.

Daneben ist mit Ausnahme der Deutschen Schutz­gebiete die Mitnahme eines von der zuständigen Polizei­behörde (Polizeidirektion, Landrat, Bezirksamt, Amtshaupt­mannschaft, Oberamt, Kreisamt) ausgestellten Reisepasses dringend zu empfehlen.

Etwaige besondere Einwanderungsbestimmungen sind bei dem betreffenden Lande angegeben.

Tropenausrüstung usw.

Eine einfache Ausrüstung umfaßt folgende Gegenstände: 3 weiße Anzüge 1 weißen halboffenen Anzug 3 Khakianzüge