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Transvaal, die südafrikanische Republik : historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
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Anhang II.

Verfassung (Kronawei) Äer SMaMkamsclien Republik.

Vom 13. Februar 1858. (Mit der vom Volksraad beschlossenen Abänderung vom 12. Februar 1889.) Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Dieser Staat soll den Namen der Südafrikanischen Republik tragen.

Artikel 2. Die Negieruugsform dieses Staates soll die eiuer Republik sein.

Artikel 3. Sie will von der gebildeten Welt als unabhängig und frei anerkannt und gewürdigt sein.

Artikel 4. Das Volk sucht keine Ausdehnung seines Gebietes uud will dieselbe nur mit gerechtem Grunde, weuu das Interesse der Republik eine Ausdehnung ratsam macht.

Artikel 5. Dos Volk will sein Gebiet in Südafrika unge­schmälert besitzen und in Besitz behalten. Die Grenzen werden durch Proklamation bekannt gemacht.

Artikel 6. Sein Gebiet steht für jeden Fremden offen, der sich den Gesetzen dieser Republik unterwirft. Alle, die sich auf dem Ge­bote dieser Republik befinde», haben gleichen Anspruch auf Schutz vou Person und Eigentum.

Artikel 7. Die in diesem Gebiete gelegenen Grundstücke und Plätze, welche heute noch nicht vergeben sind, werden als Eigentum des Staates erklärt.

Artikel 8. Das Volk fordert die größtmögliche gesellschaftliche Freiheit und die Erhaltung seines Gottesdienstes, die Befolgung seiner Verbindlichkeiten, seine Gesetzesunterstellung, Ordnung und Recht und die Handhabung desselben.