Linunddreißigstes Kapitel.
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m Mai 1891 trat der neugeschaffene zweite Volks- raad zum ersten Male zusammen. Durch das Gesetz vom 23. Juni 1890 war ihm die Befugnis zugesprochen worden, auf dem Wege des Gesetzes oder des Beschlusses in Zukunft zu regeln: Das Minenwesen, die Herstellung und Unterhaltung von Fahr- und Poststraßen, das PostWesen, das Telegraphen- und Telephonwesen, den Schutz der Erfindungen, Muster, Fabrikmarken und des Urheberrechts, die Ausbeutung und Unterhaltung des Buschwerkes und der Salzlager, die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, den Stand, die Rechte und die Verbindlichkeiten von Gesellschaften, Insolvenzen, den Civilprozeß und den Strafprozeß. Dazu kommen dann noch die Gegenstände, die der erste Volksraad der Kompetenz des zweiten ausdrücklich überweist. Alle Beschlüsse des zweiten Volks- raads bedürfen indessen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Präsidenten bezw. des Ausführenden Raades.