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Transvaal, die südafrikanische Republik : historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
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Dreiundzwanzigstes Kapitel.

Hechte una Pflichten üer eingeborenen una aer IsuslänSer. ^

ie Rechte und Pflichten der Bürger, der Einge­borenen und der Ausländer sind zum größten Teil bereits durch die Verfassung geregelt, auf welche hier im allgemeinen verwiesen werden kann. Was im einzelnen das Verhältnis der schwarzen und weißen Bevölkerung anlangt, so ist zwar im Artikel 10 des Grondwet Sklavenhandel und Sklaverei verboten, andererseits aber auch durch Artikel 9 ausdrücklich festgestellt, daßdas Volk keine Gleichstellung der farbigen mit den Weißen Angesessenen zugestehen will". Farbige Personen können daher niemals die Bürgerrechte ausüben, sie haben weder ein Stimmrecht, noch können sie Land erwerben; dabei sind sie in ihrer Freizügigkeit stark beschränkt. Dies gilt auch für halbbürtige Personen bis einschließlich zur vierten Generation, ebenso wie für Kulis, Araber, Malaien und mohammedanische Türken. Wenn sie zu Handelszwecken oder dergleichen ins Land kommen, müssen sie sich sogleich eintragen lassen, wofür sie eine