Zwanzigstes Kapitel.
vie Legierung unü Me Volksvertretung. ?
ie gesetzgebende Gewalt soll nach Artikel I des Gesetzes vom 23. Juni 1890 in den Händen einer Volksvertretung ruhen, welche aus einem ersten und einem zweiten Volksraad besteht. Der erste Volksraad, der bis dahin allein bestand, verkörpert die höchste Gewalt im Staat. Die Zahl der Mitglieder beider Körperschaften ist die gleiche und wird für beide durch den ersten Volksraad näher bestimmt. Aus der Tabelle im vorhergehenden Kapitel ist ersichtlich, wieviel Mitglieder die einzelnen Distrikte zur Zeit zu entsenden berechtigt sind.
Die Mitglieder des ersten Volksraads werden durch die stimmberechtigten Bürger gewählt, die das Bürgerrecht entweder vor dem Inkrafttreten des eingangs erwähnten Gesetzes oder nachher durch Geburt erlangt und das Alter von 16 Jahren erreicht haben. Die Mitglieder des zweiten Volksraads^) werden durch alle stimmberechtigten Bürger gewählt, die das Alter von 16 Jahren erreicht haben.