Neuntes Rapitel.
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urch eine Verfassungsänderung vom23.Juni189<M) wurde die gesetzgebende Gewalt in die Hände einer Volksvertretung gelegt, die aus einem ersten und einem zweiten Volksraad bestehen sollte, nachdem bis dahin diese Gewalt bei dem Volksraad schlechthin geruht hatte. Der durch diese Verfassuugsänderuug geschaffene erste Volksraad besitzt genau die Machtbefugnisse des bisherigen Volksraades; die Befugnisse des zweiten Volksraades sind im § 27 des Gesetzes vom 23. Juui 1890 (1. Anhang) niedergelegt. Im großen uud ganzen erscheint die hiermit eingeführte Teilung der Geschäfte im Interesse der schnellen Erledigung derselben nicht unzweckmäßig.^)
Auch einen anderen wichtigen Beschluß faßte der Volksraad in diesem Jahre, indem er die unverzügliche Inangriffnahme des Baues einer Anschlußbahn vom Vaalfluß über