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Im Goldland des Altertums : Forschungen zwischen Zambesi und Sabi / von Carl Peters. Mit ... Orig.-Ill. von Tennyson Cole
Entstehung
Seite
378
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Auszug aus dem Minen=Gesetz der Companhia de Mocambique.

(Von der englischen Version übersetzt.)

Vorschriften

für Schürfarbeiten, Konzessionen und Ausbeutung von Edelmetallen und Gruben im Allgemeinen, im Gebiete der Companhia de Mocambique.

§ 2. Alle im Gebiete der Companhia de Mocambique befindlichen und noch nicht durch Konzessionen vergebenen Lager von Kohle, Gold, Silber, Quecksilber, Platin und anderen Metallen sind frei und zur Ausbeute unter den in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen zugänglich.

§ 3. Ausgabe einer Minen-Lizenz. Jede Person, die sich persönlich bei einem Minen-Bureau bewirbt und eine Er­klärung (Formular No. 1) zeichnet, wodurch sie sich ver­pflichtet, das portugiesische Gesetz und die Bestimmungen der Compagnie zu befolgen und die Autorität der Compagnie anzuerkennen und aufrechtzuerhalten, ist zu einer Minen- Lizenz (Formular No. 2) berechtigt, die ihr erlaubt, Gold, Silber und Metalle im Allgemeinen, sowie Kohle an irgend einer Stelle im Bereiche der Compagnie in einem vorher zu bestimmenden Areal zu erschürfen, und zwar gegen jährliche Vorausbezahlung des Betrages von 4500 Reis für die Lizenz.

§ 6. Verliehene Rechte: Der Inhaber einer Minen-Lizenz ist berechtigt:

1. Zu prospektieren, wie in § 3 vorgesehen.

2. Eine Gruppe von 10 Minen-Claims an Adern oder Reefs innerhalb seines Schürf-Bereiches abzustecken, oder eine Tunnel-Konzession zu erlangen.

3. Einen Alluvial-Claim abzustecken.

4. Einen Kohlen-Claim abzustecken.