IV. Kriegsgebräuche.
1. Wehrpflicht, Rekrutierung, Ersatz und Kontrolle.
llgemeines. Um die Gepflogenheiten der Wahehe in dieser Hinsicht zu verstehen, muß man sich vor Augen halten, daß es für den freien Mhehe eben nur eine seiner würdige Tätigkeit gab, den Krieg oder dessen Ersatz, die Jagd. Vieh-, Landwirtschaft, Bautätigkeit waren völlig Sache der Weiber, der Unkriegerischen und Hörigen; gab es keine kriegerische oder jagdliche Arbeit für den Mhehe, so tat er eben — nichts. Der Unkriegerische fiel nicht bloß allgemeiner Verachtung anheim, er konnte auch, wenn er den einträglichen Feld- und Raubzügen der Wahehe fernblieb, nichts gewinnen, kein Vieh, keine Weiber, Hörige oder sonstigen Besitz. So ist es natürlich, daß sich jeder nur einigermaßen Wehrfähige zu jedem Kriegszuge drängte, der Knabe ging bereits nach Art unserer Knappen oder Troßbuben im Gefolge eines Häuptlings mit, der Alte suchte wenigstens bei den „watengelumtwa" (in diesem Falle etwa: Trainbedeckung) noch mitzukommen; der nur bedingt Taugliche, Schwächliche und Unkriegerische suchte wenigstens als Träger, Hirte oder ähnliches beim Troß der ausrückenden Truppe Anschluß an diese zu gewinnen.
Wehrpflicht. Wehrpflichtig war demnach jeder Mhehe, ebenso war im allgemeinen jeder ganz, d. h. zum Waffendienst, oder wenigstens bedingt, d. h. zum Dienst im Troß, tauglich.
Ausmusterung, Ausschluß. Eine Ausmusterung seitens des Häuptlings erfolgte bei der Mobilmachungsgestellung nur der ganz Alten, Gebrechlichen oder Kranken. Ausschluß freier Wahehe erfolgte nicht; entehrende Freiheitsstrafen für Verbrechen waren ja unbekannt.
Während für den Freien die Heeresfolge einfach selbstverständlich war, und es keines Druckes in dieser Hinsicht bedurfte,