Druckschrift 
Transvaal, die Südafrikanische Republik : historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
Entstehung
Seite
427
Einzelbild herunterladen
 

Anhang II.

Verfassung (Gronüwet) der SüdsfriKsuischen Republik.

Vom 13. Februar 1858. (Mit der vom Volksraad beschlossenen Abänderung vom 12. Februar 1889.)

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Dieser Staat soll den Namen der Südafrikanischen Republik tragen.

Artikel 2. Die Regierungsform dieses Staates soll die einer Republik sein.

Artikel 3. Sie will von der gebildeten Welt als unabhängig und frei anerkannt und gewürdigt sein.

Artikel 4. Das Volk sucht keine Ausdehnung seines Gebietes und will dieselbe nur mit gerechtem Grunde, wenn das Interesse der Republik eine Ausdehnung ratsam macht.

Artikel 5. Das Volk will sein Gebiet in Südafrika ungeschmälert besitzen und in Besitz behalten. Die Grenzen werden durch Proklamation bekannt gemacht.

Artikel 6. Sein Gebiet steht für jeden Fremden offen, der sich den Gesetzen dieser Republik unterwirft. Alle, die sich auf dem Ge­biete, dieser Republik befinden, haben gleichen Anspruch auf Schutz von Person nnd Eigentum.

Artikel 7. Die in diesem Gebiete gelegenen Grundstücke und Plätze, welche heute noch nicht vergeben sind, werden als Eigentum des Staates erklärt.

Artikel 8. Das Volk fordert die größtmögliche gesellschaftliche Freiheit uud die Erhaltung seines Gottesdienstes, die Befolgung seiner Verbindlichkeiten, seine Gesetzesunterftellung, Ordnung und Recht und die" Handhabung desselben.