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Transvaal, die Südafrikanische Republik : historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
Entstehung
Seite
288
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2Z. Kapitel.

Rechte und Pflichten der Eingeborenen nnd der Ausländer.

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ie Rechte und Pflichten der Bürger, der Eingeborenen und der Ausländer sind zum größten Teil bereits durch die Verfassung geregelt, auf welche hier im allgemeinen ver­wiesen werden kann. Was im einzelnen das Verhältnis der schwarzen und weißen Bevölkerung anlangt, so ist zwar im Artikel 19 des Gronowet Sklavenhandel und Sklaverei ver­boten, andererseits aber auch durch Artikel 9 ausdrücklich festgestellt, daßdas Volk keine Gleichstellung der farbigen mit den weißen Angesessenen zugestehen will". Farbige Per­sonen können daher niemals die Bürgerrechte ausüben, sie haben weder ein Stimmrecht, noch können sie Land erwerben; dabei sind sie in ihrer Freizügigkeit stark beschränkt. Dies gilt auch für halbbürtige Personen bis einschließlich zur vierten Generation, ebenso wie für Kulis, Araber, Malaien und mohamedanische Türken. Wenn sie zu Handelszwecken oder dergleichen ins Land kommen, müssen sie sich sogleich ein­tragen lassen, wofür sie eine Gebühr von 3 Pfund zu er­legen haben. Ferner ist es Farbigen untersagt, Minen-Kon-