21. Kapitel. Die K and esv erleid igung..
chon im Artikel 25 der Verfassung vom 13. Februar 1858 verlangt das Volk, daß in Friedenszeiten entsprechende Maßregeln getroffen werden, um einen Krieg zu führen und einem solchen widerstehen zu können. Zm Fall eines feindlichen Einfalls soll jeder ohne Ausnahme verpflichtet fein, bei Erlaß des Kriegsgesetzes seine Unterstützung anzubieten. Der Staatspräsident erklärt mit Zustimmung des ausführenden Rates Krieg und Frieden; doch soll die Regierung, wenn möglich, vor der Kriegserklärung erst den Volksrat versammeln.
Das stehende Heer der Republik besteht lediglich aus einem Artilleriekorps, dem 29 Offiziere und 342 Mann (einschließlich der Unteroffiziere, des Musikkorps, der Schmiede, Krankenpfleger u. s. w.) angehören, doch sind zur Zeit nur 15 Offizierstellen besetzt. Den Oberbefehl führt der Generalkommandant, den: 1 Oberstleutnant, 1 Major und 3 Hauptleute unterstellt sind.
Zn Kriegszeiten wird die gesamte wehrfähige Mann- fchaft im Alter von 16—60 Jahren zu den Waffen gerufen,