20. Kapitel. Die Regierung und die Volksvertretung.
ie gesetzgebende Gewalt soll nach Artikel I des Gesetzes vom 23. Zum 1890 in den Händen einer Volksvertretung ruhen, welche aus einem ersten und einein Volksmad besteht. Der erste Nolksraad, der bis dahin allein bestand, verkörpert die höchste Gewalt im Staat. Die Zahl der Mitglieder beider Körperschaften ist die gleiche und wird für beide durch den ersten Volksmad näher bestimmt. Aus der Tabelle auf Seite 226 ist ersichtlich, wieviel Mitglieder die einzelnen Distrikte zur Zeit zu entsenden berechtigt sind.
Die Mitglieder des ersten Volksraads ^) werden durch die stimmberechtigten Bürger gewählt, die das Bürgerrecht entweder vor dem Inkrafttreten des eingangs erwähnten Gesetzes oder nachher durch Geburt erlangt und das Alter von 16 Jahren erreicht haben. Die Mitglieder des zweiten Volksraads ^) werden durch alle stimmberechtigten Bürger gewählt, die das Alter von i6 Jahren erreicht haben.