Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1889)
Entstehung
Seite
519
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Königliches Manifest, betreffend die Auflösung der Kompagnie. 519

acl 36.

Er wüste es nicht beßer; der Ooiuumnäeur würde davon auch wohl geschrieben haben, 5 Oxhöften mit Gort/ Bohnen und Erbsen, aber welche er vor Non^ äs I.ÄNZeu eingehabt, Hütte er nicht abgegeben, weßhalb er wohl befraget werden könte. pp.

Ur. 171. 1711.

Königliches Manifest, betreffend die Auflösung der Komvagnir.

Dom 18. Mar 1711. K. 65. 32.

Zu wissen sei hiermit, daß im Jahre 1692 Seiner Königlichen Majestät in Preußen 6te. allergnüdigst gefallet:, nicht allein Dero zu LnidÄsu cstablirteu Handel und Ooinrnereium nacher ^triea nnd ^nisrioa, nach dem Exempel anderer europäischen ?ui88Me68, Inhalts eines zu Cölln an der Spree, den 27. Februarii 1692 datirteu Transport-Con- traets auf sichere darin enthaltene Oouäitionss in eine oetroisrte Com­pagnie zu verändern und solche nach dem Fuß der holländisten Ost- uud West-Indischen Compagnien mit sicheren Privilegien und mit einem umb- ständlichen Oetrov, sud dato Olevv, den 24. Lsxtönrdr. 1692 zu ver­sehen, sondern auch denen neuen Annehmern oder Actionisten alle alte Effecten von solcher Compagnie nebst Magazinen, dorten und Schiffen, in und außer Enropa in vollen Eigenthum zu transportieren, solcher­gestalt daß bemelte neue Annehmere oder Actionisten dargegen zu ihrer Last übernommen:

1. Ein Capital von 189200 Reichsthlr. an Höchstgemelte Königliche Majestät nach und nach zu bezahlen, und solches bis zur völligen Ablösung jährlich mit 5 pro Oent zu verzinsen.

2. Eine Summa von 131975 Reichsthlr. an unterschiedliche alte Oreäi- toreu zu erlegen, alles nnter der ausdrücklichen Verpflichtung ge­dachter neuen Annehmere oder Actionisten, daß dieselbe so viel Geld und Credit als zu kräftiger Fortsetzung der Compagnie und des Ooinwereii nacher ^ti'iea. und ^.weriea. nöthig sein möchte, tdur- uireu, und darbei noch vier Fregatten und zwo Schnauwen zu Höchst- gemelter Seiner Königl. Maj. Dienst in der Nordsee, auf gewiße Oonäitiones parat halteu sollten, wie solches weitläufiger in ge­dachtem Transport-Contract und Ootrov begriffen.