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Nr. 133.
dern vorbehalten. Inzwischen soll mit Verkaufung gem. Schiffs so woll, als der Ladung Verfahren werden. Von Rechtswegen.
1691. Ur. 133.
S. März.
„krönet äe tiaite äe Nariuv avee üe Kaule."
Dom 12. März 1691. «. 65. 16.
?ro rnenioria.
Weil Sr. Churfl. Dl. Seefahrt so wenig mit der, welche die Crone Engeland, als mit der, die der Staat der Vereinigten Niederlande haben, in keine Vergleichung kommen kan, wird wohl nicht thunlich sein, daß zwischen höchstgedachter Sr. Churfl. Durchl. und besagten ?ui88Äne68 absonderliche und in allen Stücken reoivroczue Narin-lrÄetaten aufgerichtet werden. Und zumalen nicht rssxsew inutni auxili^', da Se. Churfl. Dl. auch gehalten sein sollen, sich in die Kriege, welche gedachte I>ui883,ne68 oftmals, durch innerliche Deputaten, in Ost- und Westjndien, unter sich und mit einander haben, mit einzuwickeln. Sondern man wird nur bloß dahin zu sehen haben, daß in die ^1Imn?-?rÄowt,sn, so Sr. Chsl. Dl. mit der Crone Engeland, und dem Staat schließen, einige ^rtiouli inüuiren mögen, wodurch befestiget und a.vxuijrt werde, daß Dieselbe und Dero Unterthanen bei und in der Navigation derer Rechten, welche andere an See gelegene Völker haben und brauchen, ungehindert genießen mögen: insonderheit damit Sie in Dero v088688ioniou8 et exsroitio M'i8 oomnisreij zu ^rgn^n, aus der (Guineischen 0u8w und in ^nierioa. von niemand beunruhiget werden. Man könnte derohalben unmaßgeblich, nach befestigter 0k- und Oeten^ven, oder (:wie Se. Chfl. Dl. solches gnädigst gutfinden:) alleine ä6ken8iven ^llianee zu Laude, wegen der Seefahrt und was davon äexenäiret, den Inhalt nachfolgender ^rtieuln xa.ei8e.iren.
1.
Bei zwischen der Crone Engeland, dem Staat und andern ?ui8- 8M06N zur See in und außerhalb Luroxa entstehendem Kriege, sollen Sr. Churfl. Dl. neutral bleiben, und Ihre ^vi^a-t-ion und Handlung überall frei und ungehindert treiben laßen mögen.
2.
Doch solle zu Kriegeszeiten und anders nicht, der Crone Engeland und des Staats Krieges-Schiffen frei stehen Sr. Churf. Dl. in See