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West-Afrika / von Moritz Schanz
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Seit den: Jahre 1859 sind die portugiesischen Kolonien durch selbst­gewählte Abgeordnete in den CorteS von Lissabon vertreten, und nach der Organisation der überseeischen Besitzungen vom 1. Dezember 1869 wurde Westasrika iu die dreiProvinzen" Angola, S. Thonw uud Principe, und die Kap Verden eingeteilt und 1895 auch Portugiesisch Guinea, welchem anfangs den Kap Verden unterstellt gewesen war, als besondere Provinz ab­gezweigt. Die Provinzen sind in Kreise (Concelhos) eingeteilt.

Die Gouverneure in Angola und auf den Kap Verden mit dein Titel Geueral-Gouverneur, meist Marineoffiziere, werden anf 5 Jahre ernannt und vereinigen in sich die Militär- und die Civil-Gcwnlt; ihneu zur Seite stehen ein Gouvernementsrat und eine Junta geral und dazu tritt ein Verwaltungstribunal, der Concelho da Provincia. Laut Gesetz vom 15. April 1895 beziehen der Generalgouverneur von Angola 6600, die übrigen Gouverneure je 3600 Milreis Jahresgehalt. Der häufige Wechsel der Gouverneure und damit auch der Verwaltungssysteme ist auch heute noch für die gedeihliche Entwickelung der portugiesischen Kolonien ein großes Hindernis.

Im Jahre 1838 richtete Portugal Verbrecherkolonien in den Häfen von Zaire, Kabinda, Malembo und Ambriz ein und Angola ist auch seitdem regelmäßig zu Deportationszwecken benutzt worden.

Den Handel und die Produktion seiner Kolonien hat Portugal im nationalen Interesse schon seit längerer Zeit durch differeuzielle Zollbehand­lung, Gewährung von Staatsprämien uud Begünstigung der Schiffahrt unter portugiesischer Flagge zu heben gesucht, und im September 1901 eine Reihe neuer und sehr einschneidender Maßregeln ergriffen, welche speziell Angola betreffen und bei Besprechung dieser Kolonie Erwähnung finden werden. Hier sei zunächst nur der allgemeinen Punkte gedacht. Während Portugal durch den hohen Zolltarif vom 10. Mai 1892 sich einerseits erhöhte Zollein­nahmen schaffte, andererseits die .Entwickelung einer nationalen Industrie (Spinnerei, Weberei u. s. w.) ermöglichte, trachtete es auch danach, den portugiesischen Handel und die portugiesische Schiffahrt nach seinen Kolonien zu beleben und gegen die kapitalkräftigere ausländische Konkurrenz zu schützcu, und zwar nicht durch feste Subventionen, sondern durch das billigere Mittel von Differenzialbehandlung. Im Verfolg dieser Politik bezahlen alle portu­giesischen Waren in sämtlichen portugiesischen Kolonien nur 10 °/g des allgemeinen Einfuhrtarises; in Portugal nationalisierte ausländische Waren nur 80°/g des kolonialen Zollsatzes. Ebenso genießen Produkte der portu­giesischen Kolonien mit Ausnahme von Tabak bei der Einfuhr in Portugal 50°/ Zollermäßigung und zwar aus Portugiesisch Westasrika nur, soweit sie auf portugiesischen Schiffen kommen. Um diese Ermäßigung der Zölle in Afrika und in Portugal zu genießen, wird also die Benutzung