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Verordnung betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo : nebst der Dienstanweisung betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Verfügung des Reichskanzlers betreffend die Führung der Gründbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen
Entstehung
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Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthums­veränderung werden 0,zy Mark erhoben, wenn der Werth des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt.

Die bei der Eintragimg des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung des bisherigen Eigen­thümers und die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, sowie die Fest­setzung der für den Fall der Nichtbefolguug angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensatz.

§. 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkuug von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grnndakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jedeu Bogen der auf Anordnung des Grundbnchrichters zu fertigenden Abschrift 0,.^ Mark zn entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

§- io.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller ', 5 der im §. 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§- 11-

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

§- 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

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Gedruckt bei Julius Sittenfell in Berlin ^V.