vernommen werden (Strafprozeßordnung §. 232 Abs. 2, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maßgabe des §. 2 Nr. 5 dieser Anweisung einer anderen geeigneten Person zn übertragen. Für das im §. 231 der Strafprozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des Angeklagten nicht.
2. Das Verfahren in den durch §. 13 der Verordnung für beide Schutzgebiete dem Gericht erster Instanz in Kamerun übertragenen Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im §. 28 des Gesetzes über die Konsnlargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wouach iu dem Falle, das; die Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen soll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung von vier Beisitzern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisitzern für die eventuelle Verhaudluug iu der Berufuugsiustauz verwendbar bliebe, da bei dein Obergericht (§. 5 der Verordnung) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern unter keinen Umständen gestattet ist, die Personen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufnngsiustanz abgeschlossen sind.
3. In Schwurgerichtssachen mnst der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der zweiten Instanz einen Vertheidiger habeu (Strafprozeßordnung §. 140 Abs. l, Verordnung vom 2. Juli 1888 §. 11 Abs. 4). In diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach §. 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung die Vertheidignug eiue uothweudige ist, ist dem Beschuldigten, welcher eiueu Vertheidiger noch uicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren eröffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen.
4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den §§. 36 bis 40 des Gesetzes über die Konsnlargerichtsbarkeit und in den §§. 5 und 14 der Verordnung vom 2. ^nli 1888 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Straf- prozeßorduung Anwendung. Da die Mitwirkuug einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten (Strafprozeßordnung §. 362, Gesetz über die Kousulargerichtsbarkeit §. 39) unmittelbar an das Obergericht.
5. Soweit uach der Vorschrift des §. 420 der Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegeu Beleidigungen nachgewiesen werden muß, .daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche audere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte iu dem znr Sühneverhandluug bestimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. — Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandluug kanu nur ertheilt werdeu, wenu der Antragsteller im Termine er schienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
§- 9. Kostenwesen. lZu §. 16 der Verordnung vom 2. Juli !888.> 1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnuug, die Koulursorduuug oder die Strafprozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten werden iu jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände desselben festgesetzt.
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des augehäugteu Tarifs erhoben.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage Haudell, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslageu erforderlichen Vorschusses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgüngigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten uud in Privatklagesachen kann, insoweit es sich um ein ge- bührenpflichüges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eiues eutsprecheudeit (^ebül,renvorschusses verpflichtet werdeu.