- 5 -
§. 11.
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.
§. 12.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einander zu erwarten steht.
§- 13-
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo der Gerichtsbehörde erster Instanz in Kamerun übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneter Strafsachen gelten.
§. 14.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz finden in Strafsachen die H§. 23 und 29 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit Anwendung, der §. 23 mit der im §. L Absatz 1 bezeichneten Maßgabe.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts befindet.
In den im §. 13 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungs- instanz nothwendig. In der Hauptverhandluug ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßorduung findet Anwendung.
^ Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.
§. 15.
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat.
§. 16.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zengen und Sachverständige, sonne für Rechtsanwälte keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von dem Reichskanzler erlassen.
§. 17.
Der Eigenthumserwerb uud die dingliche Belastung der Grundstücke regelt sich, soweit nicht in dieser Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433).
§- 18.
Die Auflassuugserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erkläruugen ist nicht erforderlich.