Teil eines Werkes 
4 (1913) Südwestafrika
Entstehung
Seite
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Verwaltung und Organisation.

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1910 angekommenen Zeitungsnummern betrug fast eine Million, ebenfalls erheblich mehr als in allen übrigen Kolonien zusammen.

Verwaltung und Organisation.

An der Spitze der Verwaltung steht der vom Kaiser er­nannte Gouverneur. Ihm zur Seite steht zur Unterstützung bei Wahrnehmung der Interessen des Schutzgebietes ein Lan­desrat. In diesen wählt jeder aus den Gemeinden und Wohnplätzen bestehende Bezirksverband ein Mitglied. Die gleiche Anzahl von Mitgliedern ernennt der Gouverneur nach freiem Ermessen. Er ist beratendes Organ für die Vorschlüge zum Haushaltungsplane des Schutzgebietes, für die über die lokale Bedeutung hinausgehenden Verordnungen sowie für alle vom Gouverneur ihm zur Beratung vorgelegten Angelegen­heiten. Auch ist der Landesrat befugt, eigene Anträge dem Gouverneur zu unterbreiten.

Ist somit in dem Landesrat der erst sehr wenig weitgehende Ansang einer Beteiligung der Bevölkerung an der Verwaltung gegeben, so ist die Selbstverwaltung der Gemeinden nach freie­ren Grundsätzen geregelt. Doch hat sich verschiedentlich, so be­sonders in der Frage der Diamantenabgnben und neuerdings wieder bei der Behandlung der Mischehenfrage durch den Reichstag gezeigt, daß in absehbarer Zeit eine weit stärkere Beteiligung der Ansiedler an der Verwaltung und, wenn möglich, ein Einfluß derselben auf die das Schutzgebiet be­treffende heimische Gesetzgebung aufs dringlichste zu wünscheu ist. Was bei Togo und Kamerun leicht, bei Ostafrika schon schwerer durchzuführen ist, nämlich die Regelung der Verhält­nisse des Schutzgebietes allein durch die Faktoren der heimi­schen Gesetzgebung, das wird sich hinsichtlich der hier be­handelten Kolonie in nicht ferner Zeit als eine blanke Unmög­lichkeit erweisen. Wenn irgendwo, so wird man in Südwest­afrika zuerst zu einer ähnlichen Art der Behaudluug übergehen