Verwaltung und Organisation.
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1910 angekommenen Zeitungsnummern betrug fast eine Million, ebenfalls erheblich mehr als in allen übrigen Kolonien zusammen.
Verwaltung und Organisation.
An der Spitze der Verwaltung steht der vom Kaiser ernannte Gouverneur. Ihm zur Seite steht zur Unterstützung bei Wahrnehmung der Interessen des Schutzgebietes ein Landesrat. In diesen wählt jeder aus den Gemeinden und Wohnplätzen bestehende Bezirksverband ein Mitglied. Die gleiche Anzahl von Mitgliedern ernennt der Gouverneur nach freiem Ermessen. Er ist beratendes Organ für die Vorschlüge zum Haushaltungsplane des Schutzgebietes, für die über die lokale Bedeutung hinausgehenden Verordnungen sowie für alle vom Gouverneur ihm zur Beratung vorgelegten Angelegenheiten. Auch ist der Landesrat befugt, eigene Anträge dem Gouverneur zu unterbreiten.
Ist somit in dem Landesrat der erst sehr wenig weitgehende Ansang einer Beteiligung der Bevölkerung an der Verwaltung gegeben, so ist die Selbstverwaltung der Gemeinden nach freieren Grundsätzen geregelt. Doch hat sich verschiedentlich, so besonders in der Frage der Diamantenabgnben und neuerdings wieder bei der Behandlung der Mischehenfrage durch den Reichstag gezeigt, daß in absehbarer Zeit eine weit stärkere Beteiligung der Ansiedler an der Verwaltung und, wenn möglich, ein Einfluß derselben auf die das Schutzgebiet betreffende heimische Gesetzgebung aufs dringlichste zu wünscheu ist. Was bei Togo und Kamerun leicht, bei Ostafrika schon schwerer durchzuführen ist, nämlich die Regelung der Verhältnisse des Schutzgebietes allein durch die Faktoren der heimischen Gesetzgebung, das wird sich hinsichtlich der hier behandelten Kolonie in nicht ferner Zeit als eine blanke Unmöglichkeit erweisen. Wenn irgendwo, so wird man in Südwestafrika zuerst zu einer ähnlichen Art der Behaudluug übergehen