Gerichtswesen.
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Urteile kann als letzte Behörde das Obergericht angerufen werden. Togo ist dabei auf Kamerun angewiesen. Die Entscheidungen fallen auf Grund des „Reichsgesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete" vom Jahr 1900. Für Kiautschou ist daneben noch die ähnlich lautende Kaiserliche Verordnung von 1898 maßgebend. In den Südseegebieten ermöglicht es der geringe Anfall von Geschäften, Gerichtsbarkeit und Verwaltung miteinander zu vereinigen. Vielfach hört man dem Wunsche Ausdruck geben, als dritte Behörde für koloniale Rechtssachen ein besonderes heimisches Berufungsgericht, etwa einen Senat des Reichsgerichts, des Kammergerichts in Berlin oder des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu schaffen. Dazu wird es mit der Zeit sicher kommen.
Die Entscheidungen bei Rechtssachen zwischen Eingeborenen sollen möglichst den Stammesanschauungen Rechnung tragen. Dementsprechend wird gegenwärtig eine Sammlung der Rechtsgebräuche in den einzelnen Schutzgebieten veranstaltet. Höhere Geldstrafen und Gefängnis über sechs Monate bedürfen übrigens der Genehmigung des Gouverneurs. Körperliche Züchtigungen kommen nur für die afrikanischen Schutzgebiete und für Kiautschou unter besonderen Bedingungen in Betracht. Über die Verhängung der Todesstrafe entscheidet der Gouverneur. Für die Eingeborenen Neu-Guineas und Kiautschous gilt in Ermanglung anderer Grundlagen das Reichsstrafgesetzbuch als oberste Richtschnur.
Dreizehnter Abschnitt. Schutztrupxe.
Den Schutztruppen, die überall unter dem Befehl des Gouverneurs stehen, fällt zunächst die Aufgabe zu, für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Außerdem sind durch sie die Ansiedlungen und Missionen zu schützen, Eisenbahnen und Telegraphenlinien zu decken, etwaige Einfälle eingeborener Stämme abzuwehren, die Grenzen zur Verhütung des Waffen- und Pulverschmuggels zu beobachten und militärisch wichtige Punkte zu besetzen. Nur in Südwestafrika und Kiautschou gestattet das Klima, weiße Truppen zu verwenden. Sonst bestehen die Mannschaften aus Farbigen.
Die Schutztruppe wird draußen vielfach zu Verwaltungszwecken (Polizeidiensten) herangezogen. Durch die dabei unvermeidliche starke Verzettelung der Verbände leidet erfahrungsgemäß die Aus-